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Beruf | Beleidigungen einer Kollegin gegenüber der RAK
Äußerungen eines Rechtsanwalts über eine Kollegin gegenüber der Rechtsanwaltskammer (RAK), die die Kollegin nicht nur in ein negatives Licht rücken, sondern die Gefahr heraufbeschwören, dass die RAK sich zu Überprüfungen oder sonstigen Maßnahmen ihr gegenüber veranlasst sehen könnte, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Sozial- und Berufssphäre dar. Hiergegen kann ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.
Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht. Die streitbefangenen Äußerungen wurden nur ge...