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Arbeitsverhältnis | Kündigung nach Ende der Elternzeit
Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt, wenn der Arbeitgeber im Falle von Mutterschutz oder Elternzeit die behördliche Zulässigkeitserklärung innerhalb der Zweiwochenfrist beantragt, gegen die Versagung der Zulässigkeitserklärung rechtzeitig Widerspruch oder Klage erhoben hat und sodann die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Wegfall des Zustimmungserfordernisses (Ende des Mutterschutzes oder der Elternzeit) ausspricht.
Damit wird nach Ansicht des Senats weder die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB umgangen noch der Sonderkündigungsschutz in der Schwangerschaft oder Elternzeit. [i]Jesgarzewski, NWB 23/2022 S. 1620Der behördlichen Zulässigkeitserklärung steht der Wegfall des Zustimmungserfordernisses gleich. Ab Kenntnis der zum Wegfall des Zustimmungserfor...