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Photovoltaikanlagen im Umsatzsteuerrecht (Teil 2)
Ausgewählte Problemkreise
Der 1. Teil des Beitrags () behandelte die Grundlagen der Umsatzbesteuerung von PVA sowie deren nichtunternehmerische Nutzung. Im zweiten Teil werden nun spezielle Themen angesprochen, die aufgrund der steigenden Strompreise zunehmend an Aktualität gewinnen: Die Nutzung des Stroms im eigenen Unternehmen, Mieterstrom und ausgewählte Stolpersteine (Vorsteuerabzug aus Dachsanierung, Stromspeicher etc.).
I. Nutzung für das eigene Unternehmen
1. Generell
Wird der erzeugte Strom im eigenen Unternehmen genutzt bzw. ggf. auch noch in das Stromnetz eingespeist, so stellt dies eine 100 %-ige unternehmerische Nutzung dar. Die Photovoltaikanlage (abgekürzt: PVA) ist damit vollständig dem Unternehmensvermögen zuzuordnen.
Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der PVA ist nun davon abhängig, ob der Strom im Unternehmen für Zwecke genutzt wird, die den Vorsteuerabzug zulassen oder nicht.
Betreiber U speist 40 % des erzeugten Stroms steuerpflichtig ein, 60 % nutzt er für seine Arztpraxis. In der Arztpraxis erbringt er zu 90 % steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 14 UStG) und zu 10 % steuerpflichtige Umsätze (u. a. Gutachten gem. Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6 UStAE).
Die...