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AG | Bekanntmachungspflichten vor einer Hauptversammlung
Der Bericht des Vorstands über die beabsichtigte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG) muss nicht mit seinem wesentlichen Inhalt bekannt gemacht werden.
Der Senat führt aus, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers grds. die fristgerechte Bekanntmachung der Tagesordnung einschließlich der Beschlussvorschläge (§ 121 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 123 Abs. 1 AktG) als sachgemäße Information der Aktionäre genügt. Hierdurch werden die Aktionäre in die Lage versetzt, sich mit den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu befassen, aufgrund dieser Vorbereitung ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben sowie zu entscheiden, ob sie wegen der Wichtigkeit der Tagesordnung persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen oder nicht und welche Weisungen sie ihren Vertretern...