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Insolvenzverfahren | Pflichtbeiträge als Masseverbindlichkeiten
Die im Rahmen einer (einvernehmlichen) Praxisfortführung veranlagten Pflichtbeiträge des Insolvenzschuldners zu einem berufsständischen Versorgungswerk zählen grds. zu den Masseverbindlichkeiten. Betrifft ein Leistungsbescheid eine Masseverbindlichkeit, ist zutreffender Inhaltsadressat der Insolvenzverwalter und nicht der Insolvenzschuldner.
Die Betriebsfortführung erfolgt im Interesse der Insolvenzmasse, zu der die daraus erzielten Einkünfte gelangen (§ 35 Abs. 1 InsO). Da der Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall die Fortführung der zahnärztlichen Praxis erlaubt hat, gelangen nicht nur die eingehenden Honorare in die Masse. Auch die durch den Betrieb der Praxis entstehenden Forderungen Dritter gegen den Insolvenzschuldner sind sonstige Masseverbindlichkeiten i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. ...