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StuB Nr. 17 vom Seite 641

Die erweiterte Grundbesitzkürzung in der Gewerbesteuer

Gleich lautender Ländererlass zu den Neuerungen durch das Fondsstandortgesetz

StB Dr. Michael Hoheisel und Dr. Michael Sixt

Durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) wurde § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG neugefasst. Um Anreize für den Ausbau erneuerbarer Energien und der Ladeinfrastruktur von Elektrofahrzeugen zu setzen, regelt § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG, dass der Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und von Ladestationen für Elektrofahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG unschädlich sein soll. Eine wesentliche Vereinfachung kommt zudem durch die allgemeine Öffnungsklausel, die in bestimmten Grenzen auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ermöglicht. Die Finanzverwaltung hat sich erstmalig am zu Auslegungsfragen im Rahmen eines gleich lautenden Ländererlasses geäußert.

Kernfragen
  • Was ist der Hintergrund des gleich lautenden Ländererlasses?

  • Welche Neuerungen sind zu beachten?

  • Wie sind diese zu bewerten?

I. Einleitung

[i]Meding/Müller, Aktuelle Problemfelder der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundbesitz, NWB 27/2022 S. 1924, NWB UAAAJ-16591 Bleschick, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 9 Nr. 1, NWB RAAAH-41750 Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird der Gewerbeertrag grds. um 1,2 % des Einheitswerts der Grundstücke des Betriebsvermögens des Unternehmens gekürzt. Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, tritt auf Antrag an die Stelle dieser regulären Kürzung nach Satz 1 nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG eine Kürzung um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags (sog. erweiterte Grundbesitzkürzung). Faktisch bleiben unter den Voraussetzungen der erweiterten Grundbesitzkürzung die Erträge aus der Immobiliennutzung auf Antrag vollständig gewerbesteuerfrei. Die grundlegende Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zielt darauf ab, eine Doppelbelastung innerhalb der Realsteuern mit Grundsteuer und zusätzlich Gewerbesteuer zu vermeiden. Ziel der sog. erweiterten Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist es dagegen, Grundstücksunternehmen, die lediglich aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, mit grundbesitzenden natürlichen Personen oder vermögensverwaltenden Personengesellschaften, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind, gleichzustellen. Im Immobilienbereich soll nicht allein die Rechtsform zur Gewerbesteuerpflicht der Erträge führen.

Die erweiterte Kürzung setzt neben einem Antrag, der für jeden Erhebungszeitraum separat gestellt werden kann, eine umfassende qualitative, quantitative und zeitliche Ausschließlichkeit voraus:

  • Das Grundstücksunternehmen darf (qualitativ) ausschließlich (vermögens)verwaltend tätig sein,

  • es darf (quantitativ) ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und

  • es darf während des Erhebungszeitraums (zeitlich) ausschließlich eine derartige Tätigkeit ausüben.

Im Gesetz sind bereits bislang bestimmte Tätigkeiten angeführt, die zwar grds. gegen diese Ausschließlichkeit verstoßen, aber gesetzestechnisch als unschädlich für die erweiterte Kürzung angesehen werden, wie z. B. die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen. Alle darüber hinaus gehenden Tätigkeiten führen dagegen zur S. 642Versagung der erweiterten Kürzung und damit zur Gewerbesteuerpflicht in vollem Umfang.

Regelmäßiger Streitpunkt im Rahmen von Betriebsprüfungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen ist die Mitüberlassung von sog. Betriebsvorrichtungen. Da Betriebsvorrichtungen keinen Grundbesitz i. S. des § 68 BewG darstellen, führt die Mitvermietung einer – ggf. unerkannten – Betriebsvorrichtung zum Verstoß gegen das ausschließliche Verwalten und Nutzen des eigenen Grundbesitzes. Der BFH und die Finanzverwaltung legen diese Ausschließlichkeitskriterien zudem stets sehr streng aus, so dass auch nur geringfügige und wertmäßig untergeordnete Betriebsvorrichtungen schädlich sind.

Der Verkauf von Strom gilt allgemein als gewerbliche Tätigkeit, so dass das Betreiben einer Ladestation für Elektrofahrzeuge auf dem vermieteten Grundstück oder die Installation und Nutzung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines vermieteten Gebäudes für das Grundstücksunternehmen zu einer originär gewerblichen Tätigkeit und damit zur Versagung der erweiterten Kürzung führt, da das Unternehmen nicht mehr ausschließlich (vermögens)verwaltend tätig war. Dies gilt selbst dann, wenn der Strom ausschließlich an die Mieter veräußert wurde.

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