Online-Nachricht - Dienstag, 30.08.2022

Gesetzgebung | Änderungen beim Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie in Sachen Betriebsprüfung (DStV)

Der DStV weist auf Änderungen des geplanten Gesetzes zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie im Bereich der Betriebsprüfung hin, die sich im Vergleich zwischen Referentenentwurf und dem nun beschlossenen Regierungsentwurf ergeben haben.

Hintergrund: Der Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts" sah im Bereich der Betriebsprüfung Verschärfungen bei den Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Sanktionen vor. Der DStV hatte hierzu kritisch Stellung genommen (s. unsere Online-Nachricht v. 5.8.2022). Manche Maßnahmen wurden nun in dem von der Bundesregierung am beschlossenen Regierungsentwurf abgeschwächt.

Hierzu führt der DStV u.a. weiter aus:

Einführung eines sog. qualifizierten Mitwirkungsverlangens: Als Druckmittel gegenüber dem Steuerpflichtigen zielt das qualifizierte Mitwirkungsverlangen auf die Beschleunigung des Verfahrens ab. Nach dem Referentenentwurf sollte der Prüfer das Instrument anlass- und begründungslos einsetzen können. Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nicht oder nicht vollständig nach, drohen empfindliche Strafen: ein automatisches Verzögerungsgeld von 100 € pro Tag, weitere Zuschläge sowie eine verlängerte Ablaufhemmung, mindestens um ein Jahr.

Nach dem nun geänderten Regierungsentwurf (BR-Drucks. 409/22) soll der Prüfer – bevor er zu dem Instrument greift – den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit des qualifizierten Mitwirkungsverlangens hinweisen müssen. Erst wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten dann dennoch nicht nachkommt, soll der Prüfer das qualifizierte Mitwirkungsverlangen begründungslos einsetzen können.

Abgestimmte Rahmenbedingungen mit der Finanzbehörde: Steuerpflichtige können dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen entkommen, wenn der Prüfer mit ihnen sog. Rahmenbedingungen für die BP festlegt. Im Dunkeln blieb nach dem Referentenentwurf, was damit genau gemeint ist.

Der DStV fürchtete, dass hier an implementierte Tax Compliance Management Systeme angeknüpft werden könnte. Damit wären gerade kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) benachteiligt. Sie verfügen mitunter nicht über die Ressourcen für solche Systeme. Das heißt jedoch keineswegs, dass sie weniger „compliant“ sind als andere. Der DStV forderte daher eine Konkretisierung der „Rahmenbedingungen“.

Auch hier zeigt sich im Regierungsentwurf ein Lichtblick: „Die Vorschrift steht allen Arten von Vereinbarungen offen. Möglich ist etwa die Vereinbarung von Fristen, in denen Nachfragen nachgekommen werden soll, oder die Festlegung eines Prüfungsplans für die gesamte Prüfung. […] Die Aussparung bestimmter Prüfungsfelder kann ebenfalls Gegenstand der Vereinbarung sein.“- so die neue Gesetzesbegründung.

Früherer Start der BP: Eine Hauptkritik des DStV am Referentenentwurf war: Das Kernproblem der KMU ginge er nicht an – nämlich, dass Prüfer erst Jahre später an die Tür klopfen. Kleine und mittlere Kanzleien fordern einen viel früheren Start der BP, um früher Rechtssicherheit, weniger Aufwand bei der Sachverhaltsaufklärung und eine niedrigere Zinslast für KMU zu erreichen.

An dieser Stelle betritt der Regierungsentwurf Neuland. Für die Ertrag- und Umsatzsteuererklärungen soll die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erlassen werden, welches dem wirksam gewordenen Steuerbescheid folgt. Gibt die Finanzbehörde die Prüfungsanordnung später bekannt, verkürzt sich quasi die Ablaufhemmung. Die Prüfungsbescheide müssen danach i.d.R. spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs ergehen, das auf das Kalenderjahr des wirksam gewordenen Steuerbescheids folgt. Erstreckt sich die BP auf mehrere Jahre, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten Steuerbescheids maßgeblich.

Nach Auffassung des DStV ist dies ein bemerkenswerter Ansatz. Ob er einen Zeitgewinn bringt, wird ein spannender Diskussionspunkt im parlamentarischen Verfahren. Der DStV wird zudem seine Kritikpunkte an dem Regierungsentwurf nachdrücklich vorbringen.

Hinweis:

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Behalten Sie das Gesetzgebungsverfahren mit unserem ReformRadar im Blick.

Quelle: DStV online, Meldung v. 29.8.2022 (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAJ-20928