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Wettbewerb | Gegen § 9 StBerG verstoßendes Geschäftsmodell
Ein Verstoß gegen § 9 StBerG, der eine Marktverhaltensvorschrift ist, deren Verletzung unlauter ist (vgl. § 3a UWG), liegt vor, wenn durch Werbung auf einem Internetportal eine Verbindung zwischen einer Vermittlungsleistung und einem konkreten Mandat hergestellt wird.
Auch wenn Bestimmungen des im streitigen Geschäftsmodell der Plattformnutzung zugrunde liegenden Vertrags davon sprechen, dass es keine Bindung zwischen Vergütung und Mandatserteilung, insbesondere auch keine maklertypische Erfolgshaftung gibt, steht dieser Vereinbarung die tatsächliche Bewerbung der Leistungen entgegen, so das Gericht. Die in der Werbung angesprochene Vergütungsstruktur knüpft an den Wert des Mandats an, welches der Berufsträger aufgrund der Plattform schließen kann. Die Werbung des Betreibers zieht eine Verbindung ...