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GbR | Auseinandersetzung einer Außengesellschaft von Eheleuten
Waren die Eheleute während der Ehe Gesellschafter einer Zwei-Personen-GbR (Außengesellschaft) und lebten sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist bei einer vereinbarten freien Entnahme im Zweifel davon auszugehen, dass die Eheleute eine konkludente Vereinbarung getroffen haben, wonach es nach dem Ende der Gesellschaft bei der bis dahin erfolgten Entnahmepraxis verbleibt und kein Ausgleich entsprechend einer hälftigen Gewinnbeteiligung erfolgt. Ab der Trennung besteht kein Anlass mehr für die Vermutung einer abweichenden Vereinbarung über die Gewinnverteilung.
Ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Grundregel der hälftigen Beteiligung am Gewinn und Verlust [i]Hülsmann, NWB 12/2019 S. 807(vgl. § 722 Abs. 1 BGB) einschlägig ist. Soweit ein Ehepartner/Gesellschaf...