Des Rätsels Lösung
[i]Typisierung der „Substanz“ im Steuerrecht Was ist ein dunkler Gegenstand von Schauerromanen, aber für Briefe und bei der Steuer geschützt? – Etwas Dunkel umgibt etwa noch den Begriff der „Substanz“ im Steuerrecht. Substanzlose Gesellschaften stehen in der Kritik. Vor der Sanktion aber müssen hinreichend genaue Substanzkriterien stehen. In einzelnen Bereichen gibt es diese Kriterien, doch ist die Definition fallabhängig und zumal im Internationalen Steuerrecht noch in der Entwicklung, wie von Goldacker/Mengele/Schmid ab zeigen. Die Autoren fanden positive und negative Merkmale für „Substanz“. Ihr Strukturversuch kreist Dimensionen der Substanz ein und kategorisiert Normen-Cluster dafür. Denn der Begriff wird in der Betriebsprüfung noch an Bedeutung gewinnen.
[i]Neue FVerlF enthält im Referentenentwurf materielle und formelle Verschärfungen Was wird nicht mit Alkohol konserviert und ist selten süß? – Der Referentenentwurf einer neuen Funktionsverlagerungsverordnung ist seit dem in der Welt. Da nach der Änderung des AStG im letzten Jahr einige Hinweise in der Fassung von 2008 evident fehlgehen, waren Änderungen unabweisbar. Dem BMF ist es nicht ganz gelungen, überschießende Tendenzen in den Klarstellungen der neuen Verordnung zu vermeiden. Darauf weist Grotherr ab hin. Seine Analyse und Darstellung der 15 wichtigsten Neuerungen zur Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen ab dem VZ 2022 setzen wir mit Teil 2 in der nächsten IWB fort.
[i]Gewinnerzielungsabsicht bei Gastauftritten ausländischer staatlicher Ensembles und Nachweispflicht dafür kommen vor den BFH Was zieht wie ein Magnet Eisen an, doch lastet bleischwer? – Nun auch die Ungewissheit darüber, wo die Abzugssteuerpflicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Vergütungen an ausländische staatliche und Non-Profit-Einrichtungen greift, belastet viele Fälle. Konzert- oder Schauspiel-Tourneen von Ensembles unterschiedlicher Ausrichtung, Herkunft und Professionalität bereichern die deutsche Bühnenlandschaft. Naturgemäß geht es dabei auch um Geld. Doch ein erst jüngst veröffentlichtes Urteil des überzeugt Holthaus nicht (s. Besprechung ab ). Der Autor vermisst in zentralen Punkten die Auseinandersetzung mit früheren Entscheidungen des BFH, aber auch mit der entgegenstehenden Entscheidung eines anderen Senats desselben Gerichts. Zudem werde mit dieser Entscheidung die Feststellungslast unzulässigerweise auf den mit – oder eben ohne – Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des EStG handelnden Vergütungsgläubiger verlagert.
Wer es hat, der will es teilen. Wer es aber teilt, der hat es nicht mehr. Genau! Das Geheimnis. Auf dass Ihnen die Themen dieser IWB kein Geheimnis bleiben!
Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 16 / 2022 Seite 1
JAAAJ-20441