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Keine Abzugssteuerpflicht bei Vergütungen an ausländische staatliche und Non-Profit-Einrichtungen
[i]Niedersächsisches FG, Urteil v. 15.7.2021 - 11 K 14125/19, NWB XAAAJ-19678 Der besondere Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger der Vergütung für eine künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietung im Inland mit Gewinnerzielungsabsicht agiert. Dies hat der BFH bereits im Jahr 2001 erläutert. Nachdem sich bereits das Hessische FG und das FG München mit diesem Thema auseinandersetzen mussten, musste nun auch das Niedersächsische FG zu diesem Themenkomplex Stellung nehmen. Da die Argumente des Niedersächsischen FG für eine angebliche Gewinnerzielungsabsicht genauso wenig überzeugen, wie die des FG München 2018 und auch hier die Revision anhängig ist, ist eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Niedersächsischen FG geboten.
Die Abzugssteuerpflicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt die Gewinnerzielungsabsicht des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers voraus.
Staatliche Theater, Opernhäuser, Ballette und Symphonieorchester arbeiten in nahezu allen Staaten der Welt ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Vergütungen an ausländische Ensembles, die im Heimatstaat als gemeinnützig bzw. Non-Profit-Einrichtung von allen Ertragsteuern befreit sind, dürfen in Deutschland keinem Steuerabzug unterworfen werden.