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SteuerStud Nr. 10 vom Seite 651

Besteuerung von (Hybrid-)Elektro-Kfz und (Elektro-)Fahrrädern – Teil II:

Abschreibungen, Begünstigungen nach dem KraftStG sowie für Arbeitnehmer in zehn Fällen

Marcus Hübner

Die Besteuerung von (Hybrid-)Elektro-Kfz und (Elektro-)Fahrrädern kann in verschiedenen Formen Gegenstand einer Ertragsteuerklausur (2. Tag der schriftlichen StB-Prüfung) sein und gewinnt daneben in der Praxis mehr und mehr an Bedeutung. In Teil I dieser Fallstudie (SteuerStud 9/2022 S. 592, NWB ZAAAJ-16627) wurden insbesondere Begünstigungen bei der Privatnutzung von (Hybrid-)Elektro-Kfz und (Elektro-)Fahrrädern durch einen Einzelunternehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sowie Begünstigungen bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG dargestellt. Die Schwerpunkte im nachfolgenden Teil II liegen nunmehr bei der Abschreibung von (Hybrid-)Elektro-Kfz und (Elektro-)Fahrrädern des Anlagevermögens, den Begünstigungen im Kfz-Steuerrecht sowie im Arbeitnehmerbereich (u. a. Begünstigungen bei der Überlassung von (Hybrid-)Elektro-Kfz und (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer).

I. Abschreibung von (Hybrid-)Elektro-Kfz und (Elektro-)Fahrrädern des Anlagevermögens

1. Lineare und degressive Abschreibung

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist die AfA grds. linear und zeitanteilig in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG). D...

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