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BFH 23.05.2022 V B 4/22 (AdV), StuB 16/2022 S. 638

AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

(1) Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem entstanden sind (Anschluss an (AdV), nicht veröffentlicht). (2) Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen keine weitergehenden Zweifel an der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge (Bezug: § 69 FGO; § 238, § 240 AO).

Praxishinweise

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das BGBl 2021 I S. 4303

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