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BFH Urteil v. - VI R 143/73 BStBl 1975 II S. 537

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 2, 100 Abs. 1 Satz 1StAnpG § 1 Abs. 2EStG § 33a Abs. 3 Nr. 2 aLStDV § 25a Abs. 3 Nr. 2a

Da Studium keine Erwerbstätigkeit i. S. von § 33a Abs. 3 Ziff. 2a EStG, keine Steuerermäßigung wegen Beschäftigung einer Hausgehilfin, wenn ein Ehegatte studiert

Leitsatz

Als Erwerbstätigkeit i.S. von § 33a Abs. 3 Nr. 2a EStG ist eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit anzusehen. Geht nur einer der Ehegatten einer derartigen Beschäftigung nach, während der andere studiert, so kann der Freibetrag für eine Hausgehilfin oder eine Haushaltshilfe auch dann nicht gewährt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 537
TAAAA-91053

Preis:
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BFH, Urteil v. 16.05.1975 - VI R 143/73

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