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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2131/12 EFG 2014 S. 930 Nr. 11

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2 u. 3

Kindergeldanspruch nach abgeschlossener Erstausbildung

Leitsatz

Absolviert ein Kind neben einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nach abgeschlossener Erstausbildung noch ein Teilzeitstudium führt dies gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG n. F. (BGBl I 2011, S. 2131) dazu, dass der Kindergeldanspruch entfällt.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 10
DStRE 2015 S. 593 Nr. 10
EFG 2014 S. 930 Nr. 11
XAAAE-60604

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.01.2014 - 5 K 2131/12

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