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Verluste bei GmbH-Gesellschafterdarlehen i. S. von § 17 Abs. 2a EStG
BMF zur Bewertung ausgefallener Finanzierungshilfen von Gesellschaftern
Der Gesetzgeber hat Ende 2019 mit § 17 Abs. 2a EStG eine konkrete Rechtsgrundlage für nachträgliche Anschaffungskosten wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter geschaffen. Die Norm, mit der die Legislative die geänderte BFH-Rechtsprechung zu § 17 EStG korrigiert, ermöglicht die steuerliche Berücksichtigung von Einlagen, Darlehensverlusten und Bürgschaftsaufwendungen. Am hat nun das BMF ein Schreiben zu § 17 Abs. 2a EStG veröffentlicht, das für die Beratungspraxis enorm wichtig ist, weil es die Sichtweise der Finanzverwaltung zur Neuregelung darstellt und auch die Konkurrenz zwischen § 17 EStG und § 20 EStG behandelt, die beide dem Grunde nach Darlehensverluste steuerlich anerkennen.
I. § 17 Abs. 2a EStG als sog. Nichtanwendungsgesetz
Nachdem der BFH seine Rechtsprechung zu § 17 EStG im Jahr 2017 geändert und Darlehensverluste grundsätzlich nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten anerkannt hatte, führte der Gesetzgeber § 17 Abs. 2a EStG als Reaktion auf diese Rechtsprechungsänderung ein. Diese Vorschrift regelt insbesondere die Voraussetzungen für nachträgliche Anschaffungskosten auf wesentliche GmbH-Beteiligungen und erkennt – entgegen der geänderten BFH-Rechtsprechung – insbesondere Darlehen...