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Kein Nachweis mehr einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer von Gebäuden nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG
Anmerkungen zum Entwurf eines JStG 2022
Im Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG) sind Änderungen der steuerlichen Gebäudeabschreibungen nach § 7 Abs. 4 EStG vorgesehen: Zum einen soll die steuerliche Normalabschreibung für neue Wohngebäude, die ab dem fertig gestellt werden, auf 3 % erhöht werden. Zum anderen ist aber auch eine Streichung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vorgesehen. Diese Vorschrift ermöglicht es in den Fällen, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes kürzer ist als die Nutzungsdauer auf Grundlage der Regelabschreibungssätze, dass der Steuerpflichtige auf diese kürzere Nutzungsdauer abschreiben kann. Im Folgenden wird auf diese vorgesehene Abschaffung eingegangen, es werden Konsequenzen dargelegt, es wird aber auch die Frage behandelt, ob diese Abschaffung mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar ist.
I. Vorgesehene Änderungen von § 7 Abs. 4 EStG im Rahmen des JStG 2022
Der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) sieht Änderungen vor zur steuerlichen Abschreibung von Gebäuden:
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG soll um einen Buchstaben c ergänzt werden, d. h. für Wohngebäude, die nach dem fertig gestellt werden, ...