BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 901/22, 1 BvR 912/22, 1 BvR 973/22, 1 BvR 1115/22, 1 BvR 1126/22

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlichen Begründungsmangels - Androhen einer Missbrauchsgebühr

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Instanzenzug: Az: 584 StVK 112/22 Vollz Beschlussvorgehend Az: 584 StVK 83/22 Vollz Beschlussvorgehend Az: 584 StVK 121/22 Vollz Beschlussvorgehend Az: 5 Ws 72/22 Vollz Beschlussvorgehend Az: 599 StVK 70/21 Vollz Beschlussvorgehend Az: 5 Ws 93/22 Vollz Beschlussvorgehend Az: 599 StVK 132/21 Vollz Beschluss

Gründe

1Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da diese offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.

2Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK, 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die Erhebung völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen einstweiliger Rechtsschutzanträge, bei denen die Dringlichkeit nicht ansatzweise dargelegt und erkennbar ist, muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden.

3Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220722.2bvr090122

Fundstelle(n):
NAAAJ-19236