BGH Beschluss v. - 2 StR 110/22

Strafverfahren: Pflicht zur Übermittlung der Revision und ihrer Begründung als elektronisches Dokument

Gesetze: § 32d S 2 StPO, § 349 Abs 1 StPO

Instanzenzug: LG Marburg Az: 3 KLs - 1 Js 7430/03

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ sowie wegen Geldfälschung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen hat die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom form- und fristgerecht per Fax Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am hat sie am die Revision – ebenfalls per Fax – mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

2Die Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO und ist damit unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO.

3Nach der seit dem geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (BT-Drucks. 18/9416 S. 51; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 32d Rn. 2; Graf in KK-StPO, 8. Aufl., § 32d Rn. 5). Diesen Anforderungen entspricht die am per Fax übermittelte Revisionsbegründung nicht. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 32d Satz 3 StPO sind nicht dargetan.

4Mit Schreiben vom , zugestellt dem Angeklagten am und seiner Verteidigerin am , hat der Generalbundesanwalt auf die Formunwirksamkeit und die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:240522B2STR110.22.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-19037