BGH Beschluss v. - 5 StR 164/23

Strafverfahren: Wirksamkeit der Übermittlung einer einfach signierten Revisionsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines Anwaltskollegen

Gesetze: § 32a Abs 4 Nr 2 StPO, § 32d StPO, § 341 Abs 1 Alt 2 StPO

Instanzenzug: LG Itzehoe Az: 2 KLs 315 Js 27794/21

Gründe

11. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Urteil wurde am in Anwesenheit des Angeklagten und des für diesen Sitzungstag – anstelle des Pflichtverteidigers Rechtsanwalts A.        – beigeordneten Rechtsanwalts W.        verkündet. Mit Telefaxschreiben vom legte Rechtsanwalt A.        Revision gegen das Urteil ein. Diese von ihm unterzeichnete Rechtsmittelschrift wurde zudem am über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Rechtsanwältin I.       als einfach signiertes PDF-Dokument dem Landgericht übermittelt. Beigefügt war eine von der Rechtsanwältin I.      unterzeichnete Erklärung, wonach die Übermittlung des Schriftstücks „im Rahmen der Urlaubsvertretung [...] für den Kollegen Rechtsanwalt A.       “ vorgenommen werde. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom einen Antrag auf Verwerfung der Revision (§ 349 Abs. 1 StPO) gestellt, weil diese nicht formgerecht gemäß § 341 Abs. 1 Alt. 2 iVm § 32a Abs. 4 Nr. 2, § 32d StPO eingelegt worden sei.

2Mit dem über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) am übermittelten Schriftsatz hat Rechtsanwalt A.        Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt er unter anderem vor, aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus nach Urlaubsrückkehr nicht in der Lage gewesen zu sein, innerhalb der Einlegungsfrist die Revisionsschrift von seiner Kanzlei aus per beA zu übermitteln. Deshalb habe ein Familienmitglied das Originalschriftstück seiner Vertreterin Rechtsanwältin I.      übergeben, die es für ihn übermittelt habe. Der Mangelhaftigkeit dieser Art der Revisionseinlegung sei er sich nicht bewusst gewesen. Dies sei erst am durch Übersendung einer Abschrift des Antrags des Generalbundesanwalts zur Kenntnis gebracht worden. Dem Angeklagten seien die Fehler bei Einlegung der Revision nicht zuzurechnen.

32. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom zu gewähren (§ 45 StPO).

4a) Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt. Nach § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. mwN). Diesen Anforderungen entspricht weder die am per Telefax eingereichte Revisionsschrift (BGH aaO) noch die Übermittlung der einfach signierten (unterschriebenen) Rechtsmittelschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Rechtsanwältin I.      . Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dieser um die gegenüber der Rechtsanwaltskammer benannte allgemeine Vertreterin des Rechtsanwalts A.        gehandelt hat. Eine eigene Erklärung hat die Rechtsanwältin ausweislich des von ihr verfassten Begleitschreibens nicht abgegeben, sondern lediglich die Rechtsmittelschrift des Rechtsanwalts A.        übermittelt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsanwältin für die Revisionsschrift (Mit-)Verantwortung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BRAO) übernehmen wollte (z.B. durch eigene Unterschrift, vgl. Rn. 10). Die bloße Übermittlung der von Rechtsanwalt A.        einfach signierten Schrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts konnte die erforderliche Form dagegen nicht wahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 466/22 Rn. 4; vom – 3 StR 262/22; vom – 3 StR 89/22 Rn. 11 mwN).

5b) An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten, wie sein Verteidiger fristgerecht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), allerdings kein Verschulden. Es ist allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht formgerecht und mithin nicht wirksam eingelegt wurde.

6c) Die versäumte Handlung hat der Verteidiger frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die innerhalb der Wochenfrist nach § 45 Abs. 1 StPO eingelegte Revision erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse der § 32a, § 32d Satz 2 StPO.

73. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR164.23.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-42158