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Die Behandlung von Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften nach § 17 Abs. 2a EStG
löst weitestgehend Konkurrenzverhältnis zu den Kapitaleinkünften auf
[i]Deutschländer, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG, Grundlagen, NWB JAAAG-42489 Spätestens nachdem auch die Finanzverwaltung – nach den zuvor im amtlichen Bundessteuerblatt veröffentlichten BFH-Entscheidungen v. - VIII R 13/15 (BStBl 2020 II S. 831) und v. - VIII R 18/16 (BStBl 2020 II S. 833) – ihren Kurs dahingehend geändert hatte, dass sie rechtsprechungskonform mit dem (BStBl 2021 I S. 723, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neufassung mit BStBl 2022 I S. 742) fortan ebenfalls sowohl die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung als auch den Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung den negativen Einkünften gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 EStG zugeordnet hatte, entstand ein Konkurrenzverhältnis zu den Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 17 EStG. Denn nach Einführung von Absatz 2a in § 17 EStG mit dem sog. JStG 2019 wurden sowohl gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG) als auch gesellschaftsrechtlich veranlasste Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 3 EStG) auch den nachträglichen Anschaffungskosten für eine Beteiligung i. S. des § 17 EStG zugewiesen. Das nun jüngst erschienene (BStBl 2022 I S. 897) löst das Konkurrenzverhältnis zwischen § 17 EStG und § 20 EStG weitestgehend a...