Online-Nachricht - Donnerstag, 28.07.2022

Branntweinsteuer | Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG (BFH)

Der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG werden nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG der Steuerlagerinhaber. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 BrStV hat der Steuerlagerinhaber als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zuständigen HZA mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Voraussetzungen des Entlastungsanspruchs nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG. U.a. vor dem Hintergrund der Verjährung ist streitig, ob der Entlastungsanspruch nur im Zeitpunkt der Aufnahme des Branntweines in das Steuerlager entstehen kann oder ggf. auch erst zu einem späteren Zeitpunkt (Vorinstanz: ).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden.

  • Bei einem unversteuerten Bezug von Erzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG nicht bereits mit deren Aufnahme in das Steuerlager, sondern frühestens mit der Festsetzung der für das Erzeugnis entstandenen Branntweinsteuer.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAJ-18532