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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1905/17 Z

Gesetze: BranntwMonG § 130 Abs. 1 ; BranntwMonG § 143; BranntwMonG § 154 Abs. 1 ; BrStV § 56 Abs. 2 ; BrStV § 56 Abs. 3; AlkStG § 29 ; AlkStV § 63 Abs. 2 ; AlkStV § 63 Abs. 3; AO § 155 Abs. 5 ; AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 170 Abs. 1

Zu den Voraussetzungen der Entlastung von der Branntweinsteuer nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG Zeitpunkt des Verjährungsbeginns des Entlastungsanspruchs

Leitsatz

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zur Entstehung des Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 EnergieStG bedarf es der Klärung, ob der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG bereits mit der Aufnahme des Branntweins in das Steuerlager des Entlastungsberechtigten entsteht oder § 154 BranntwMonG i.V.m. § 56 Abs. 2 und 3 BrStV erfordern, dass die Steuer entstanden und entrichtet ist und der Entlastungsberechtigte einen Versteuerungsnachweis des Steuerschuldners besitzt oder zumindest erlangen kann, um die Voraussetzung der "nachweislichen Versteuerung" der Erzeugnisse zu erfüllen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAH-57966

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.08.2020 - 6 K 1905/17 Z

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