Nichtzulassungsbeschwerde: Bestimmung des Beschwerdewerts
Gesetze: § 3 ZPO, §§ 3ff ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 16 U 113/20vorgehend Az: 5 O 233/18
Gründe
1I. Die Klägerin macht als Alleinerbin ihres im Januar 2019 verstorbenen Ehemannes, des Versicherungsnehmers, Ansprüche aus dessen bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung geltend. Der Versicherungsnehmer litt nach einem Sturz im November 2016 an fortdauernden Beschwerden im Bereich seines linken Oberarms und seiner linken Schulter. Die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Invaliditätsleistungen in Gestalt von Rentenleistungen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
2II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
31. Im Sinne dieser Vorschrift entspricht der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer dem Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren (BGH, Beschlüsse vom - V ZR 6/21, WuM 2021, 655 Rn. 3; vom - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4). Er bemisst sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts, das nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln ist (, NZM 2021, 822 Rn. 5). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darzulegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang abändern lassen will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (Senatsbeschluss vom - IV ZR 154/02, VersR 2002, 1578 unter 1 [juris Rn. 3]; BGH, Beschlüsse vom - VI ZR 1265/20, aaO; vom - V ZR 6/21, aaO; vom - V ZR 140/20, aaO). Teile des Streitstoffs, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist, bleiben bei der Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer außer Acht (, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 9).
42. Gemessen daran ist die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren, mit dem die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgen möchte, beträgt nicht mehr als 20.000 €. Der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin die Entscheidung des Berufungsgerichts in einem die Wertgrenze übersteigenden Umfang angreifen möchte.
5Die Nichtzulassungsbeschwerde greift hinsichtlich der Höhe des dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Rentenanspruchs nur Teile der die Berufungsentscheidung tragenden Erwägungen an. Sie wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommenen Kürzungen des Invaliditätsgrades wegen einer Vorbeeinträchtigung und wegen einer an der Gesundheitsbeschädigung oder deren Folgen mitwirkenden Krankheit oder eines Gebrechens. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Bewegungsstörung im Schultergelenk des Versicherungsnehmers mit 6/20-tel des Armwertes zu bemessen ist, woraus sich bei einem bedingungsgemäß vereinbarten Invaliditätsgrad von 70 % für einen Arm im Schultergelenk ein Invaliditätsgrad von 21 % ergibt, beanstandet sie dagegen nicht und legt insoweit auch keinen Zulassungsgrund dar.
6Angesichts dessen findet die noch in der Klagebegründung enthaltene Bezifferung der Invaliditätsrente auf monatlich 1.960 € in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung keine tatsächliche Stütze. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihrem Feststellungsbegehren im beabsichtigten Revisionsverfahren einen höheren Invaliditätsgrad als 21 % zugrunde legen will. Auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 21 % hat die Beklagte aber, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht ausführt, auch ohne die mit der Beschwerdebegründung ausschließlich angegriffenen Abzüge bedingungsgemäß nur eine jährliche Invaliditätsrente von 10.222,55 DM erbringen müssen. Für den von der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde gelegten Anspruchszeitraum von Juli 2017 bis März 2019 ergeben sich daraus Rentenleistungen von insgesamt 17.889,48 DM, das entspricht 9.146,75 €. Dieser Betrag überschreitet, ungeachtet eines wegen des Feststellungsantrags vorzunehmenden Abschlags von 20 %, die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht.
7Unerheblich ist, dass die Klägerin nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde auf der Grundlage der in der Klageschrift mit 1.960 € monatlich bezifferten Invaliditätsrente und einer vom Berufungsgericht angenommenen Rentenbezugsdauer von 15 Monaten unter Berücksichtigung eines Abschlags wegen des Feststellungsantrags von 20 % durch die angefochtene Entscheidung in Höhe von 23.520 € beschwert sein kann. Für die Wertgrenze ist die sich aus dem Berufungsurteil ergebende Beschwer nicht maßgeblich, sondern es kommt - wie ausgeführt - auf den Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren an (, NJW 2002, 2720 unter II 2 [juris Rn. 6] zu § 26 Nr. 8 EGZPO a.F.).
8III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
9IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:160322BIVZR20.21.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-18480