Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher (künstlerischer) Tätigkeit bei verschiedenartigen Tätigkeiten eines Kameramannes
Leitsatz
1. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Arbeit eines Kameramannes bei der Herstellung von Filmen künstlerischen Charakter hat.
2. Übt ein Steuerpflichtiger Tätigkeiten aus, die ihrer Art nach teils als freiberufliche, teils als gewerbliche Tätigkeiten angesehen werden müßten, so sind die aus jeder dieser Tätigkeiten entspringenden Einkünfte nach Möglichkeit getrennt zu erfassen.
3. Lassen sich die einzelnen Tätigkeiten nicht trennen, so ist auf Grund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob die Gesamttätigkeit eine (freiberufliche) künstlerische oder eine gewerbliche ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 383 WAAAA-90952
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