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BFH Urteil v. - IV R 191/74 BStBl 1979 II S. 246

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1GewStDV § 1EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Ob ein Reiterhof als Einheit zu betrachten und insgesamt als Gewerbebetrieb oder als landwirtschaftlicher Betrieb zu beurteilen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls

Leitsatz

1. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein sog. Reiterhof, in dem Pferde gezüchtet und gehalten werden, ein Pensionsstall unterhalten und Reitunterricht erteilt wird, als Einheit zu betrachten und insgesamt als Gewerbebetrieb oder als landwirtschaftlicher Betrieb zu beurteilen ist.

2. Der im Rahmen des Betriebs erteilte Reitunterricht ist gewerblicher (und nicht freiberuflicher) Natur, wenn der Betriebsinhaber selbst nur in Ausnahmefällen unterrichtet und auf den Unterricht seiner Angestellten keinen Einfluß nimmt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 246
BAAAA-91393

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 16.11.1978 - IV R 191/74

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