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Außenprüfung | FG Münster betont Rechtsanspruch auf Anwendung der Richtsatzsammlung bei Sachentnahmen
Das Finanzgericht Münster hat geurteilt, die Höhe der Sachentnahmen und unentgeltlichen Wertabgaben im Zusammenhang mit sog. Non-Food-Artikeln ist für den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel allein nach den Pauschbeträgen der jeweils einschlägigen amtlichen Richtsatzsammlungen und ohne weiteren Zuschlag zu bemessen.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren als Einzelkaufmann zwei Supermarkt-Filialen. Das Warensortiment umfasste neben Lebensmitteln und Getränken sowie Genussmitteln (z. B. Tabakwaren) auch sog. Non-Food-Artikel, insbesondere Wasch- und Putzmittel, Hygiene- und Kosmetikprodukte sowie Schreibwarenartikel. Der Kaufmann führte Entnahmen in allen Bereichen durch, mit Ausnahme von Tabakwaren, und versteuerte die Pauschbeträge für Sachentnahmen bzw. unentgeltli...