BBK Nr. 15 vom Seite 689

Noch einmal Zweifelsfragen zum § 7g EStG, die sich aber pragmatisch beantworten lassen

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

In [i]Happe, Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG, BBK 14/2022 S. 655 NWB IAAAJ-16919 der letzten Ausgabe BBK 14/2022 S. 655 hat BBK-Stammautor StB Rüdiger Happe das neue BMF-Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG im Wortlaut vorgestellt und kommentiert. Denn nach wie vor hat der IAB eine überragende Bedeutung für die Gewinnermittlung in KMU. Wie seinerzeit schon angekündigt, steuert BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert in diesem Heft noch drei Praxisfälle bei, die das neue Schreiben leider nicht hinreichend beantwortet, die aber in seinen Seminaren immer wieder thematisiert werden. Es geht dabei, erstaunlicherweise, zum einen um einen zentralen Begriff, nämlich wie der für die Zulässigkeit des IAB maßgebende Gewinn zu ermitteln ist, also ob außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen sind oder nicht. Zwei weitere Fragen betreffen die Übergangsregelungen von altem und neuen Recht: Ist es zulässig, bei einer Bildung des IAB mit 40 % z. B. 2019 dennoch 50 % einer Investition z. B. im Jahr 2021 aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Auflösung heranzuziehen? Und schlussendlich ist nicht völlig zweifelsfrei, ob bei einem nach der alten Fassung gebildeten IAB z. B. im Wirtschaftsjahr 2019, der in einem Zeitraum aufgelöst wird, in dem bereits die neue Fassung gilt, die dauerhafte Vermietung der Wirtschaftsgüter schädlich oder unschädlich ist. Wie sich diese drei Zweifelsfragen pragmatisch lösen lassen, lesen Sie in seinem kompakten Beitrag ab .

Ausstehende Lieferantenrechnungen haben im Rahmen der Jahresabschluss-Erstellung einen hohen Lästigkeitsfaktor für das Rechnungswesen, denn es ist nicht immer leicht, aus den Fachabteilungen die dafür notwendigen Informationen zu erhalten und dort das nötige Problembewusstsein zu schaffen, der Unmut ist aber hoch, wenn „alte“ Sachverhalte später dann aktuelle Budgets belasten. Die Bildung entsprechender Rückstellungen ist dabei Mittel der Wahl, auch um den Zeitraum für die Bilanzaufstellung nicht noch weiter ausdehnen zu müssen. Fehlen aber Rechnungen über Aufwendungen, die Anschaffungskosten darstellen, dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Ab zeigt Dr. Benjamin Roos, womit dieses Passivierungsverbot für aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten begründet wird und welche Gestaltungsmöglichkeiten hier bestehen.

Außerdem in diesem Heft: Im Buchführungs-Seminar befasst sich mit den nötigen Buchungen für die Zahlung der Energiepreispauschale im September an die Beschäftigten. widmet sich dem aktuellen Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung 2021 nebst der Anlage Corona-Hilfen und hat wieder die bewährten Ausfülltipps und die Checkliste für die Buchführung zusammengestellt.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2022 Seite 689
NWB YAAAJ-18337