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(Weiterhin) ungeklärte Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen
Ist die Auffassung des BMF zur neuen Fassung des § 7g EStG gesetzeskonform?
[i]Happe, Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG, BBK 14/2022 S. 655 NWB IAAAJ-16919 § 7g EStG ist für kleine und mittlere Betriebe eine der wichtigsten Vorschriften, um Einkommensschwankungen steuerlich zu glätten, zuweilen auch um steuerliche „Stundungsvorteile“ zu realisieren. Deshalb ist auch das neue auf große Aufmerksamkeit gestoßen. Happe hat sich in der letzten BBK-Ausgabe der einzelnen Regelungen sehr intensiv angenommen und auch schon erste Kritik geäußert. Der Autor dieses Beitrags wiederum hat aufgrund der Neuregelung des § 7g EStG im Rahmen der von ihm gegebenen Seminare immer wieder mit drei Fragen zu tun gehabt und will die denkbaren Antworten hier auf den Prüfstand des Gesetzes und der BMF-Auffassung stellen.
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I. Gewinngrenze von 200.000 €
1. Gesetzliche Regelung
[i]Neue einheitliche GewinngrenzeInvestitionsabzugsbeträge können nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn
„1. der Gewinn
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet [...]“
Gesetzlich [i]IAB nur bei Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnungsind somit zwei Dinge klar: Der Gewinn muss zwingend nach § 4 oder § 5 EStG ermit...