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Der Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung 2021 plus Anlage Corona-Hilfen
Ausfülltipps und Checkliste für die Buchführung
Auch [i]BMF, Schreiben v. 31.8.2021 - IV C 6 - S 2142/20/10001 :011 NWB EAAAH-88235 für den Veranlagungszeitraum 2021 hat das BMF den Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung überarbeitet. Der folgende Gesamtüberblick zeigt die Änderungen auf und leistet Hilfestellung beim Ausfüllen. Die aktualisierte Checkliste am Ende des Beitrags erleichtert das schnelle Finden der richtigen Zeilen im Vordruck und die Erstellung der notwendigen Aufzeichnungen. Durch Ergänzung der zugehörigen Kennziffern und Sachbereiche ist die Checkliste Taxonomie-konform. Der Beitrag enthält auch Hinweise zur Anlage Corona-Hilfen, die verpflichtend zusätzlich abzugeben ist.
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I. Inhaltliche und technische Anforderungen
[i]Pflicht zur elektronischen ÜbermittlungUnternehmer können ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln, sofern sie nicht verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen, oder nicht freiwillig bilanzieren. In diesem Fall sind mit der Einkommensteuererklärung die Anlage EÜR sowie die ergänzenden Vordrucke nach § 60 Abs. 4 EStDV an die Finanzverwaltung zwingend elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung ist nach § 87a Abs. 6 AO nur mit elektronischer Authentifizierung zulässig.
[i]Separate Anlage EÜR pro TätigkeitFür jeden Betrieb ist jeweils eine separate Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen, d. h. auch wenn nur verschiedene geringfügige Nebentätigkeiten ausgeübt werden, ist grundsätzlich für jede Tätigkeit eine eigene Anlage EÜR auszufüllen.
Steuerberater S ist nebenbei als Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie als Trainer einer Fußballmannschaft tätig. Für die Verwaltertätigkeit erhält er 1.500 € im Jahr, als Trainer verdient er 4.000 € jährlich. S muss für alle drei Tätigkeiten getrennte Anlagen EÜR einreichen.S. 706
Auch [i]Happe, Einnahmen-Überschussrechnung, infoCenter NWB JAAAB-14429 Personengesellschaften (z. B. GbR oder KG) müssen die Anlage EÜR für den gesamthänderischen Bereich elektronisch übermitteln. Dies gilt auch für Sonder- und Ergänzungsrechnungen von Personengesellschaften (Ermittlung der Sonderbetriebseinnahmen – Anlage SE – und Sonderbetriebsausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen – Anlage ER) und die Schuldzinsenermittlungen nach § 4 Abs. 4a EStG, soweit diese erforderlich sind.
Unabhängig [i]Anlage Corona-Hilfen verpflichtend davon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben wegen der Rückzahlung enthalten sind, muss die Anlage Corona-Hilfen zusätzlich abgegeben werden.
Diese ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung.
II. Ausnahmetatbestände und Erleichterungen
[i]Ausnahmen von der elektronischen ÜbermittlungspflichtIn Härtefällen kann das Finanzamt gem. § 150 Abs. 8 AO auf Antrag auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmen-Überschussrechnung ist in diesen Fällen immer der Papier-Vordruck Anlage EÜR ggf. mit weiteren Anlagen zu verwenden.
[i]VoraussetzungenDem Antrag ist nach § 150 Abs. 8 AO zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
[i]Befreiungsantrag muss jährlich neu gestellt werden!Der BFH hat dazu klargestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG steht. Der Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härten nach § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG i. V. mit § 150 Abs. 8 AO bezieht sich aber nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Er ist damit jährlich erneut zu stellen.
Bei [i]Happe, Erleichterungen bei der Abgabe der Einnahmen-Überschussrechnung 2017, BBK 14/2018 S. 662 NWB KAAAG-88732 Einnahmen aus selbständiger Arbeit von nur 14.534 € ging der BFH von einer einem Kleinstbetrieb vergleichbaren Situation aus. Die elektronische Erklärungsabgabe konnte daher nicht rechtmäßig angeordnet werden. Es ist in vergleichbaren Fällen zu empfehlen, einen Antrag nach § 150 Abs. 8 AO zu stellen und die Befreiung von der elektronischen Erklärungsabgabe unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung zu beantragen.
Darüber hinaus ist in bestimmten Ausnahmefällen die Abgabe der Anlage EÜR nicht oder nicht auf elektronischem Wege erforderlich. Im Ergebnis werden folgende Erleichterungen gewährt: S. 707
Ist der Gewinn nicht höher als 410 € (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) und liegt ein Veranlagungsgrund nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG vor, reicht die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform.
Erfolgt die Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) und liegt ein weiterer Veranlagungsgrund nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG vor, reicht ebenfalls die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform.
Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a oder 26b EStG insgesamt steuerfrei bleiben, müssen keine Anlage EÜR abgeben.
III. Vordrucksarten
Für [i]Happe, Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, Grundlagen NWB KAAAE-23480 die Einnahmen-Überschussrechnung stehen folgende Formulare zur Verfügung:
1. Allgemeine Vordrucke
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlage EÜR: | Hauptvordruck zur Gewinnermittlung. |
Anlage AVEÜR: | Anlageverzeichnis und Übersicht über Absetzung für Abnutzung
für das Anlagevermögen. |
Anlage SZ: | Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für
Einzelunternehmen. Die Anlage SZ ist der Erklärung beizufügen, wenn die geltend
gemachten Schuldzinsen den Betrag von 2.050 € übersteigen
(ausgenommen Zinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens). |
Anlage Corona-Hilfen: | Summe der steuerpflichtigen Corona-Soforthilfen,
Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse (Saldo zwischen den erhaltenen
und den im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Hilfen). |
2. Zusätzliche Vordrucke für Personengesellschaften
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlage AVSE: | Verzeichnis der Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines
einzelnen Gesellschafters stehen (Sonderbetriebsvermögen). |
Anlage ER: | Korrekturen zu Wertansätzen der Wirtschaftsgüter des
Gesamthandsvermögens, die einzelne Gesellschafter betreffen. |
Anlage SE: | Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben eines
Gesellschafters. |
Die Anlagen AVSE, ER und SE sind nur bei Bedarf einzureichen.
IV. Eintragungen im Hauptvordruck (Anlage EÜR)
Der [i]Formulare: Einkommensteuer 2021, Anlage EÜR 2021, Arbeitshilfe NWB PAAAI-04965 Hauptvordruck gliedert sich in den allgemeinen Teil und drei Bereiche zur Erfassung des Zahlenwerks.
1. Allgemeiner Teil
Im allgemeinen Teil sind die grundlegenden Daten anzugeben. Dazu gehören der Name (Zeilen 1 und 2), die (Betriebs-)Steuernummer (Zeile 3), die Art und Rechtsform des Betriebs (Zeilen 5 und 6). Außerdem ist die Einkunftsart durch eine Schlüsselzahl (Land- und Forstwirtschaft = 1, Gewerbebetrieb = 2, Selbständige Arbeit = 3) in Zeile 7 einzutragen.
In Zeile 8 muss die Betriebsinhaberschaft erklärt werden. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Steuererklärung von Ehegatten abgegeben und ist die Ehefrau/Person B (Ehegatte B/Lebenspartner[in] B) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin, gehört in das Eingabefeld eine „2“. Sind beide Ehegatten/Lebenspartner[innen] Betriebsinhaber, ist eine „3“ einzutragen. In allen anderen Fällen ist eine „1“ die richtige Eintragung.S. 708
[i]Personen- und Unternehmensangaben im allgemeinen TeilZeile 9 ist auszufüllen, falls der Betrieb im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr beendet wurde. Die Eintragung einer „1“ ist bei einer Veräußerung oder Aufgabe notwendig, eine „2“ bei einer unentgeltlichen Übertragung.
Die letzte Zeile des allgemeinen Teils betrifft den Fall der Entnahme von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten. Ist dieser Sachverhalt im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr verwirklicht worden, ist eine „1“, ansonsten eine „2“ einzutragen.
2. Gewinnermittlung
2.1 Betriebseinnahmen
[i]Erfassung der BetriebseinnahmenIn den Zeilen 11-15 sind die Betriebseinnahmen einzutragen. Diese sind grundsätzlich im Wirtschaftsjahr des Zuflusses zu erfassen.
Dazu gehören in Zeile 11 die Einnahmen eines Kleinunternehmers nach § 19 Abs. 1 UStG. Dieser hat den Teil der Umsätze, der nicht der Umsatzsteuer unterworfen wird, zusätzlich in Zeile 12 einzutragen.
Betriebseinnahmen eines Land- und Forstwirts, der die Durchschnittsbesteuerung anwendet, werden in Zeile 13 erfasst.
Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen sind in Zeile 14 einzutragen; Umsätze, die nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden, in Zeile 15.
Steuerfreie Beträge sind nicht von den Einnahmen abzuziehen. Diese sind in vollem Umfang einzutragen. Die steuerfreien Teile sind in den Zeilen 91-93 einzutragen und mindern so den Gewinn.
Corona-Soforthilfen stellen [i]Dellner, Müssen Corona-Hilfen versteuert werden?, NWB 21/2021 S. 1514 NWB BAAAH-79271 grundsätzlich Betriebseinnahmen dar. Sie sind in Zeile 15 (bei Kleinunternehmern in Zeilen 11 und 12) zu erfassen und wirken sich gewinnerhöhend aus. Durch das Zuflussprinzip, dem die EÜR unterliegt, wirkt sich die Hilfszahlung erst beim Zufluss aus, unabhängig vom Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt.