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Das neue Risiko des Asset Deals
Der Normgeber auf EU-Ebene und der deutsche Gesetzgeber können ganz unterschiedliche Ziele verfolgen. Dies soll anhand der Auswirkung der Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2021 aufgezeigt werden. Insbesondere zielt Thorben Schmidt darauf ab, darzustellen, welche Konsequenzen dieses Urteil gerade auch für die Restrukturierungs- und Sanierungspraxis haben kann. Denn bislang war es für den Praktiker bei einem Asset Deal grundsätzlich undenkbar, dass der Erwerber der schuldnerischen Vermögenswerte auch für die Insolvenzforderungen haften soll.
Kernaussagen
Dem deutschen Insolvenzrecht ist der Grundsatz gemein, dass alle Gläubiger einer Insolvenzschuldnerin gleich zu behandeln sind.
Dass dies zumindest auf EU-Ebene nicht das bestimmende Prinzip nicht Gleichbehandlung der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren sein muss, zeigt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) v. - Rs. C-665/19 P.
Fazit
An dem lässt sich anschaulich darstellen, welche unterschiedlichen Zielrichtungen auf EU und Bundesebene verfolgt werden können. Haben Insolvenzordnung und die weiteren deutschen Gesetze (z. B. § 613a BGB) das Ziel der Wahrun...