EuGH Urteil v. - C-665/19 P

Leitsatz

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom , NeXovation/Kommission (T‑353/15, EU:T:2019:434), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union darin den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings zurückgewiesen hat.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings wird für nichtig erklärt.

4. Die NeXovation Inc. und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Gründe

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die NeXovation Inc. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom , NeXovation/Kommission (T‑353/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:434), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1, im Folgenden: abschließender Beschluss) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom (ABl. 2013, L 204, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 659/1999), die durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) aufgehoben wurde, ist auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache anwendbar.

3 Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 definiert den Begriff „Beteiligte“ im Sinne dieser Verordnung als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“.

4 Art. 4 („Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Entscheidungen der Kommission“) dieser Verordnung bestimmt in seinen Abs. 2 bis 4:

„(2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [107] Absatz 1 [AEUV] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend ‚Entscheidung, keine Einwände zu erheben‘ genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

(4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [108] Absatz 2 [AEUV] zu eröffnen (nachstehend ‚Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens‘ genannt).“

5 Art. 6 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.“

6 Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor, dass nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung ergeht.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidungen

7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 15 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

8 Der im Land Rheinland-Pfalz (Deutschland) gelegene Nürburgring-Komplex (im Folgenden: Nürburgring) umfasst eine Motorsport-Rennstrecke, einen Freizeitpark, Hotels und Restaurants.

9 Zwischen 2002 und 2012 erhielten die öffentlichen Unternehmen, die Eigentümer des Nürburgrings waren (im Folgenden: Veräußerer), hauptsächlich von Seiten des Landes Rheinland-Pfalz Beihilfen. Diese Beihilfen waren Gegenstand eines von der Kommission im Jahr 2012 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV. Im selben Jahr stellte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler (Deutschland) die Zahlungsunfähigkeit der Veräußerer fest, und es wurde entschieden, ihre Vermögenswerte zu verkaufen. Es wurde ein Bietverfahren (im Folgenden: Bietverfahren) eingeleitet, das mit der Veräußerung dieser Vermögenswerte an die Capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH (im Folgenden: Capricorn) endete.

10 Am legte die Rechtsmittelführerin bei der Kommission eine Beschwerde ein, in der sie geltend machte, das Bietverfahren sei nicht offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen und habe nicht zur Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings zum Marktpreis geführt, weil diese Vermögenswerte an einen lokalen Bieter veräußert worden seien, dessen Angebot unter dem der Rechtsmittelführerin gelegen habe und der im Rahmen des Bietverfahrens begünstigt worden sei. Capricorn habe somit eine Beihilfe erhalten, die der Differenz zwischen dem von ihr für den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings zu zahlenden Preis und dem Marktpreis dieser Vermögenswerte entspreche, und für die Kontinuität der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Veräußerer gesorgt, so dass sich die Anordnung der Rückforderung der von den Veräußerern empfangenen Beihilfen auf Capricorn erstrecken müsse.

11 In Art. 2 des abschließenden Beschlusses stellte die Kommission fest, dass bestimmte Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Veräußerer (im Folgenden: Beihilfen an die Veräußerer) rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. In Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses befand sie, dass Capricorn und ihre Tochtergesellschaften nicht von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer betroffen seien (im Folgenden: erste streitige Entscheidung).

12 In Art. 1 letzter Gedankenstrich des abschließenden Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle (im Folgenden: zweite streitige Entscheidung). Insoweit war die Kommission der Auffassung, dass das Bietverfahren offen, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt worden sei, dass es zu einem marktgerechten Veräußerungspreis geführt habe und dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber bestehe.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13 Mit Klageschrift, die am bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der ersten und der zweiten streitigen Entscheidung.

14 Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung gerichtet war, da die Rechtsmittelführerin seiner Auffassung nach nicht dargetan hatte, von dieser Entscheidung individuell betroffen zu sein. Insoweit hat es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils befunden, dass allein aus der Beteiligung der Rechtsmittelführerin am Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden könne, dass sie zur Klage gegen die erste streitige Entscheidung befugt sei. Weiter hat das Gericht in Rn. 55 seines Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin über keinerlei Stellung auf den relevanten Märkten verfügt habe, die durch die Beihilfen an die Veräußerer hätte beeinträchtigt werden können. Schließlich hat das Gericht in Rn. 56 des Urteils ausgeführt, soweit die Rechtsmittelführerin geltend mache, dass sie in der Lage gewesen wäre, die Vermögenswerte des Nürburgrings zu erwerben und damit in die relevanten Märkte einzutreten, wenn sie im Rahmen des Bietverfahrens nicht diskriminiert worden wäre, und dass es für sie wegen des Ansehensverlusts und der negativen Öffentlichkeitswirkung, die sich aus dem erlittenen Rückschlag im Bietverfahren ergeben hätten, schwierig gewesen sei, andere Rennstrecken zu erwerben oder zu betreiben, so könne dieses Vorbringen nicht ausreichen, um sie in Bezug auf die Beihilfen an die Veräußerer und die erste streitige Entscheidung zu individualisieren.

15 Bezüglich des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung hat das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils zum einen entschieden, dass der Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache zurückzuweisen sei, und zum anderen, dass dieser Antrag auf Nichtigerklärung zulässig sei, soweit er auf die Wahrung der Verfahrensrechte abziele, die die Rechtsmittelführerin aus Art. 108 Abs. 2 AEUV herleite. Das Gericht hat daher die von der Rechtsmittelführerin zur Stützung dieses Antrags geltend gemachten Klagegründe geprüft und, nachdem es sie allesamt verworfen hatte, in Rn. 214 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung zurückzuweisen sei.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

16 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

  • die Nrn. 3 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

  • die erste und die zweite streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

  • hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

  • der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

18 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe. Erstens rügt sie, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie von der ersten streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen sei. Zweitens sei der Begriff der staatlichen Beihilfe rechtsfehlerhaft angewandt worden. Drittens liege ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Begriffs „ernsthafte Schwierigkeiten“ vor. Viertens sei Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 rechtsfehlerhaft angewandt worden. Fünftens sei die Frage, ob die von ihr eingelegte Beschwerde unparteiisch geprüft worden sei, rechtsfehlerhaft beurteilt worden. Sechstens sei rechtsfehlerhaft geprüft worden, ob die Begründung der zweiten streitigen Entscheidung ausreichend sei.

19 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt, soweit das Gericht darin den Antrag auf Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung für unzulässig erklärt hat. Die übrigen Rechtsmittelgründe betreffen die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

20 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Erwägung, dass sie von der ersten streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen sei, da sie keine Stellung auf den relevanten Märkten innegehabt habe, die durch die Beihilfen an die Veräußerer hätte beeinträchtigt werden können, sei sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht verfehlt.

21 Aus dem Urteil vom , Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28), ergebe sich, dass es im Stadium der Prüfung der Zulässigkeit der Klage gegen eine Entscheidung wie die erste streitige Entscheidung nicht Aufgabe des Gerichts sei, eine endgültige Schlussfolgerung zur Wettbewerbsstellung des Klägers auf den relevanten Märkten zu ziehen, sondern zu prüfen, ob die betreffende Entscheidung den berechtigten Interessen des Klägers schaden könne, indem sie seine Marktstellung beeinträchtige.

22 Die bloße Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin nicht auf den relevanten Märkten tätig gewesen sei, schließe die Möglichkeit einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung nicht aus, wie die Urteile vom , Spanien/Lenzing (C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 35), und vom , British Aggregates/Kommission (C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53), bestätigten. Das Gericht müsse anhand einer Einzelfallprüfung feststellen, ob die fragliche Person von einer Entscheidung wie der ersten streitigen Entscheidung individuell betroffen sei.

23 Die Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin mit Capricorn um den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings konkurriert habe und sie aufgrund einer dieser Gesellschaft gewährten Beihilfe nicht habe erwerben können, die Tatsache, dass sie eine Beschwerde bei der Kommission eingelegt habe, in ihren Bemühungen von der Mission der Vereinigten Staaten bei der Europäischen Union unterstützt worden sei und sich auf die Erklärungen der Kommission verlassen habe, aus denen u. a. hervorgegangen sei, dass diese das Bietverfahren überwachen werde, sowie die Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin von negativen Medienberichten betroffen gewesen sei, die ihren Ruf geschädigt hätten, zeugten allesamt davon, dass die von der ersten streitigen Entscheidung erfassten Beihilfen sie beeinträchtigten. Die Tatsache, dass sie im abschließenden Beschluss ausdrücklich genannt worden und ihr Vorbringen darin eingehend geprüft worden sei, bestätige, dass dieser Beschluss sie direkt betreffe.

24 Zudem sei zu betonen, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht aus dem Bietverfahren zurückgezogen habe. Falls sich herausstellen sollte, dass Capricorn im Rahmen dieses Verfahrens nicht hätte ausgewählt werden dürfen, müsse die Rechtsmittelführerin zum Zuge kommen. Dies bestätige ihre Befugnis zur Klage gegen die erste streitige Entscheidung. Diese Erwägung stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung zur Klagebefugnis im Bereich des öffentlichen Auftragswesens.

25 Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht habe bei der Prüfung der Frage, ob die Rechtsmittelführerin von der ersten streitigen Entscheidung individuell betroffen sei, keinen Rechtsfehler begangen, so dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

26 Nach der vom Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind im Bereich staatlicher Beihilfen u. a. Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteile vom , Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98, sowie vom , Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 38).

27 In Rn. 55 des angefochtenen Urteils hat das Gericht indessen ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin auf eine Frage des Gerichts hin selbst eingeräumt habe, dass sie auf den in Rn. 54 jenes Urteils aufgezählten relevanten Märkten, auf denen der Wettbewerb durch die Beihilfen an die Veräußerer verfälscht werden könnte, nicht präsent gewesen sei. Das Gericht hat daher in Rn. 57 des Urteils entschieden, dass die Rechtsmittelführerin von der ersten streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen und ihr Antrag auf deren Nichtigerklärung nicht zulässig sei.

28 Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht bestreitet, auf den relevanten Märkten nicht präsent gewesen zu sein und somit nicht unter die Konstellationen zu fallen, die von der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erfasst werden. Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, einen Rechtsfehler begangen zu haben, soweit es entschieden hat, dass die Rechtsmittelführerin von der ersten streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen und daher nicht befugt sei, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung zu erheben.

29 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin kann keine andere Schlussfolgerung rechtfertigen.

30 Was die Urteile vom , Spanien/Lenzing (C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 35), und vom , British Aggregates/Kommission (C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53), betrifft, so ergibt sich daraus lediglich, dass eine Beeinträchtigung der Marktstellung nicht zwangsläufig aus einer bedeutenden Umsatzeinbuße, aus nicht unerheblichen finanziellen Verlusten oder aus einer signifikanten Verringerung der Marktanteile abzuleiten ist, sondern auch aus Einnahmeausfällen oder aus einer weniger günstigen Entwicklung als der, die ohne die fragliche Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre, resultieren kann. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kann aus dieser Rechtsprechung also nicht abgeleitet werden, dass die Marktstellung eines Unternehmens selbst dann beeinträchtigt sein kann, wenn dieses Unternehmen auf den relevanten Märkten überhaupt nicht präsent ist.

31 Was das Argument anbelangt, dass die Rechtsmittelführerin mit Capricorn um den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings konkurriert habe und an deren Stelle das Bietverfahren für sich hätte entscheiden müssen, so hat das Gericht diesen Umstand rechtsfehlerfrei unberücksichtigt gelassen. Die erste streitige Entscheidung betrifft nämlich die Beihilfen an die Veräußerer und insbesondere die Frage, ob diese von Capricorn zurückgefordert werden können. Die Rechtsmittelführerin erläutert nicht, welcher Zusammenhang zwischen dem Umstand, dass sie mit Capricorn um den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings konkurriert hat, und der angeblichen Beeinträchtigung ihrer Marktstellung durch die erste streitige Entscheidung bestehen soll.

32 Zu den übrigen von der Rechtsmittelführerin angeführten Umständen – nämlich, dass sie bei der Kommission eine Beschwerde eingelegt habe, dass sie von der Mission der Vereinigten Staaten bei der Union unterstützt worden sei oder dass sie sich auf die Erklärungen der Kommission verlassen habe – genügt die Feststellung, dass sie ebenfalls nicht zu belegen vermögen, dass die Marktstellung der Rechtsmittelführerin im Sinne der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung durch die erste streitige Entscheidung beeinträchtigt wurde.

33 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Folglich ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, soweit es auf die Aufhebung derjenigen Teile des angefochtenen Urteils gerichtet ist, in denen das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung zurückgewiesen hat.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

34 Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen. In einem ersten Schritt sind die Teile 2 bis 4 dieses Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

35 Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, das Gericht habe, als es in Rn. 119 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen habe, dass die Frist für die Abgabe von bestätigenden Angeboten im Bietverfahren am abgelaufen sei, außer Acht gelassen, dass sie hinsichtlich dieser Fristen von den Veräußerern, die ihr eine Verlängerung der Fristen bis zum mitgeteilt hätten, in die Irre geführt worden sei und dass eine solche Änderung der Bedingungen des Verfahrens für alle Bieter hätte gelten müssen.

36 Zweitens habe das Gericht auch die Argumente außer Acht gelassen, mit denen sie geltend gemacht habe, dass der im Bietverfahren verfolgte Ansatz hinsichtlich der Fristen, wie im abschließenden Beschluss dargestellt, nicht den Transparenzerfordernissen entsprochen habe und dass kein privater Investor einem solchen Ansatz gefolgt wäre. Drittens habe das Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt, dass der abschließende Beschluss in seinen Erwägungsgründen 272 und 275 Buchst. c widersprüchliche Ausführungen zu der Frage enthalte, ob die Veräußerer die Frist für die Abgabe der Angebote verlängert hätten.

37 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe drei Argumente ignoriert, die sie im Rahmen ihrer Rüge der Intransparenz des Bietverfahrens vorgebracht habe. Diese drei Argumente hätten jeweils Änderungen betroffen, die im Lauf des Bietverfahrens erfolgt seien, über die jedoch unter Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht alle potenziellen Bieter informiert worden seien.

38 Erstens habe die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend gemacht, dass sich, obwohl ihr ursprünglich der Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings auf der Grundlage einer „ausgeglichenen Bilanz“ angeboten worden sei, später herausgestellt habe, dass sie im Fall des Erwerbs des Nürburgrings verpflichtet gewesen wäre, einen von einem Dritten geschlossenen Pachtvertrag unverändert zu übernehmen.

39 Zweitens habe die Rechtsmittelführerin vorgetragen, dass die Informationen über den zugunsten von Capricorn geschlossenen Pachtvertrag, der ursprünglich als „Ausweichoption“ für den Fall konzipiert worden sei, dass das Bietverfahren nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werden oder der dieses Verfahren betreffende Beschluss der Kommission angefochten werden sollte, nicht allen Bietern mitgeteilt worden seien, obwohl diese Informationen für die Bestimmung des in diesem Verfahren zu bietenden Preises relevant gewesen seien.

40 Drittens habe die Rechtsmittelführerin auch geltend gemacht, dass ein umweltbezogenes Auswahlkriterium nachträglich in das Bietverfahren eingeführt worden sei, ohne dass es allen Bietern mitgeteilt worden sei. Entgegen den Ausführungen im 275. Erwägungsgrund Buchst. i des abschließenden Beschlusses habe dieses Kriterium sehr wohl Auswirkungen auf das Ergebnis dieses Verfahrens gehabt.

41 Im Rahmen des vierten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zwei Reihen von Argumenten außer Acht gelassen, die zum einen die Intransparenz des Bietverfahrens und zum anderen dessen diskriminierenden Charakter betroffen hätten.

42 Im Einzelnen habe die Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Intransparenz des Bietverfahrens Folgendes geltend gemacht: Erstens sei das Bietverfahren nicht außerhalb der Union angekündigt worden. Zweitens seien verschiedene für die Veräußerung wichtige Unterlagen nicht oder zu spät oder in irreführender Weise übermittelt worden. Drittens habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass die Einreichung einer kommentierten Fassung des Kaufvertrags über die Vermögenswerte lediglich Teil der geschäftlichen Verhandlungen und daher aus beihilferechtlicher Sicht nicht von Belang sei. Viertens sei die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass die verspätete Übermittlung von Informationen im Lauf des Bietverfahrens keinen Einfluss auf die Abgabe des endgültigen Angebots der Bieter oder auf den Abschluss der dafür erforderlichen finanziellen Berechnungen gehabt habe. Fünftens sei die Kommission zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass KPMG, der Rechts- und Finanzberater der Veräußerer, sämtlichen Bietern alle Informationen übermittelt habe, die für eine sachgemäße Bewertung der Vermögenswerte des Nürburgrings erforderlich gewesen seien.

43 Hinsichtlich des diskriminierenden Charakters des Bietverfahrens habe die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, dass die Kommission es unterlassen habe, eine Untersuchung in Bezug auf Folgendes durchzuführen: erstens, dass die Rechtsmittelführerin diskriminiert worden sei, weil ihr keine Kopie der vollständigen Unterlagen des Bietverfahrens in englischer Sprache übermittelt worden sei; zweitens, dass Capricorn gegenüber den anderen Bietern ein bevorzugter Zugang zu den Informationen gewährt worden sei; drittens, dass derselbe Gesellschafter einer großen amerikanischen Anwaltskanzlei nacheinander den Veräußerern und dann Capricorn Rechtsbeistand geleistet habe; viertens, dass Capricorn sowohl nach dem als auch im Hinblick auf den Erhalt der Finanzierung durch die Deutsche Bank AG begünstigt worden sei.

44 Bezüglich des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes entgegnet die Kommission, soweit sich dieser Teil auf Rn. 119 des angefochtenen Urteils beziehe, werde damit die Tatsachenwürdigung durch das Gericht angegriffen, ohne dass irgendeine Verfälschung geltend gemacht würde, so dass dieser Teil offensichtlich unzulässig sei. Was das übrige Vorbringen der Rechtsmittelführerin anbelange, lasse sich nicht klar bestimmen, auf welche Randnummern des angefochtenen Urteils es sich beziehe, so dass dieser Teil des Vorbringens ebenfalls unzulässig sei.

45 Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission erstens geltend, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach der Erwerb des Nürburgrings auf der Grundlage einer „ausgeglichenen Bilanz“ hätte erfolgen müssen, in Wirklichkeit auf eine neue Tatsachenwürdigung abziele. Aus Rn. 9 vierter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils gehe nämlich hervor, dass das Gericht anerkannt habe, dass die potenziellen Erwerber nicht zur Übernahme der bestehenden Verträge oder Verpflichtungen verpflichtet gewesen seien, und damit die Frage einer „ausgeglichenen Bilanz“ behandelt habe.

46 Zweitens habe das Gericht in den Rn. 146 bis 149 des angefochtenen Urteils die Frage des Pachtvertrags geprüft und die Vorwürfe der Diskriminierung und der Intransparenz aus den in den Rn. 119 bis 133 jenes Urteils dargelegten Gründen zurückgewiesen. Die Rechtsmittelführerin verstehe also das angefochtene Urteil falsch, wenn sie behaupte, das Gericht habe ihr Vorbringen bezüglich der Pacht nicht berücksichtigt.

47 Was drittens die angebliche Unterlassung des Gerichts angehe, die Frage zu prüfen, ob die Veräußerer ein umweltbezogenes Auswahlkriterium angewandt hätten, sei zu betonen, dass die Sorge der Veräußerer die Umsetzbarkeit des Geschäftsmodells der Rechtsmittelführerin und damit die Vertrauenswürdigkeit ihres Angebots betroffen habe. Das Gericht habe andere Gründe dargelegt, die belegten, dass die Rechtsmittelführerin kein vertrauenswürdiges und verbindliches, mit Finanzierungsnachweisen versehenes Angebot abgegeben habe, weshalb es sich nicht zur Frage des umweltbezogenen Auswahlkriteriums habe äußern müssen.

48 Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, das Gericht habe das Argument, dass das Bietverfahren nicht über die Union hinaus angekündigt worden sei, geprüft und in Rn. 9 zweiter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Veräußerer in der Financial Times, im Handelsblatt und auf der Website des Nürburgrings eine Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung veröffentlicht hätten. Das Gericht habe diese Frage also behandelt.

49 Überdies habe das Gericht festgestellt, dass das Bietverfahren nach einem offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verlauf mit der Vergabe der Vermögenswerte des Nürburgrings an denjenigen Bieter geendet habe, der ein verlässliches und verbindliches Angebot abgegeben habe, das auch das höchste Angebot gewesen sei. Das Gericht habe daher jedenfalls hinreichende Gründe gehabt, um das Vorbringen zurückzuweisen, dass die Kommission ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe zugunsten von Capricorn hätte haben müssen. Folglich sei es für das Gericht nicht erforderlich gewesen, andere Aspekte dieses Verfahrens zu prüfen, so dass die verschiedenen Argumente der Rechtsmittelführerin als ins Leere gehend zurückzuweisen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

50 Mit der im Rahmen der Teile 2 bis 4 des zweiten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rüge, das Gericht sei auf mehrere ihm unterbreitete Argumente nicht eingegangen, macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und aus Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Gogos/Kommission, C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Soweit die Kommission geltend macht, die Rechtsmittelführerin habe nicht angegeben, auf welche Randnummern des angefochtenen Urteils sich insbesondere der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beziehe, ist zunächst festzustellen, dass sich aus der Rechtsmittelschrift mit rechtlich hinreichender Klarheit ergibt, dass die Teile 2 bis 4 des zweiten Rechtsmittelgrundes zum einen die Rn. 119 bis 121 des angefochtenen Urteils betreffen, in denen die Rüge der Intransparenz des Bietverfahrens behandelt wird, und zum anderen die Rn. 122 bis 134 jenes Urteils, in denen es um die Rüge des diskriminierenden Charakters des Bietverfahrens geht. Da die Rechtsmittelführerin gerade den Vorwurf erhebt, das Gericht sei auf bestimmte Argumente, die sie vor ihm geltend gemacht habe, nicht eingegangen, konnte sie selbstverständlich keine genaueren Angaben zu den Randnummern des angefochtenen Urteils machen, auf die sich die Teile 2 bis 4 ihres zweiten Rechtsmittelgrundes beziehen.

52 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nicht verlangt, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom , FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Im vorliegenden Fall ist erstens zu der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Rüge der Intransparenz des Bietverfahrens festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 119 bis 121 des angefochtenen Urteils nur sehr knapp auf diese Rüge eingegangen ist.

54 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 52, 60, 61 und 65 seiner Schlussanträge festgestellt hat, wird in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils auf mehrere im Rahmen der Teile 2 bis 4 des zweiten Rechtsmittelgrundes angeführte Argumente der Rechtsmittelführerin – die sie vor dem Gericht tatsächlich vorgetragen hatte, wie durch die Klageschrift bestätigt wird, die in den dem Gerichtshof gemäß Art. 167 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung übermittelten erstinstanzlichen Akten enthalten ist – nicht einmal implizit eingegangen.

55 Konkret handelt es sich um das in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannte Argument bezüglich der Tatsache, dass das Bietverfahren hinsichtlich der Fristen nicht den Transparenzerfordernissen entsprochen habe, sowie um die in den Rn. 38 bis 40 und 42 des vorliegenden Urteils genannten Argumente.

56 Zweitens ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 67 seiner Schlussanträge festzustellen, dass die Rn. 122 bis 134 des angefochtenen Urteils, in denen die Rüge des diskriminierenden Charakters des Bietverfahrens behandelt wird, keine – nicht einmal eine implizite – Antwort auf die in Rn. 43 des vorliegenden Urteils genannten Argumente der Rechtsmittelführerin enthalten, die sie vor dem Gericht vorgebracht hatte.

67 Das Argument der Kommission, dass zumindest manche der Argumente der Rechtsmittelführerin, auf die das Gericht nicht eingegangen sei, durch die Angaben in Rn. 9 des angefochtenen Urteils widerlegt würden, vermag die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Insoweit genügt der Hinweis, dass jene Randnummer des angefochtenen Urteils zum Abschnitt über die Vorgeschichte des Rechtsstreits gehört und im Wesentlichen die aus den Erwägungsgründen 44 bis 51 des abschließenden Beschlusses hervorgehenden Angaben zusammenfasst. Daher kann nicht angenommen werden, dass sie eine Antwort des Gerichts auf die Argumente der Rechtsmittelführerin enthält.

58 Unter diesen Umständen ist den Teilen 2 bis 4 des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und – ohne dass es erforderlich wäre, den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes oder die Rechtsmittelgründe 3 bis 6 zu prüfen – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht damit den Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung zurückgewiesen hat.

Zur Klage vor dem Gericht

59 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall einer Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.

60 Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass die von der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T‑353/15 erhobene Nichtigkeitsklage auf Klagegründe gestützt ist, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom , Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130), soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist, nämlich hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 134).

61 Die zweite streitige Entscheidung ist eine auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 beruhende Entscheidung, keine Einwände zu erheben, deren Rechtmäßigkeit davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (Urteil vom , Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C‑817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

62 Da solche Bedenken in die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens münden müssen, an dem die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 teilnehmen können, ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte im Sinne dieser letztgenannten Bestimmung von einer solchen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist. Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, vor dem Unionsrichter anzufechten (Urteil vom , Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit der vom Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung davon auszugehen, dass die Rechtsmittelführerin durch ihre aktive Beteiligung am Bietverfahren bis zu seinem Endstadium sowie mit der Beschwerde, die sie in diesem Zusammenhang bei der Kommission eingereicht hat, ihren ernsten Willen, in die relevanten Märkte einzutreten, und damit ihre Eigenschaft als potenzielle Wettbewerberin von Capricorn dargetan hat, die nach dem Beschwerdevorbringen eine staatliche Beihilfe erhalten haben soll, deren Vorliegen die Kommission in der zweiten streitigen Entscheidung verneint hat. Daher ist der Rechtsmittelführerin in Bezug auf diese Entscheidung die Beteiligteneigenschaft zuzuerkennen.

64 Die Rechtsmittelführerin hat ihre Klage auf fünf Gründe gestützt, mit denen sie erstens eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe, zweitens – nur in Bezug auf die erste streitige Entscheidung – eine fehlerhafte Auslegung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität, drittens die Nichtberücksichtigung der Fortführung des Veräußerungsverfahrens, viertens eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte und fünftens eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt hat.

65 Zunächst ist der vierte Klagegrund zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

66 Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe die zweite streitige Entscheidung erlassen, ohne das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, obwohl die anfängliche Prüfung bereits ernsthafte Schwierigkeiten ergeben habe. Erstens habe die Kommission den Erlass ihrer Entscheidung mehrfach verschoben. Zweitens habe sie keine erschöpfende Prüfung der Tatsachenfragen vorgenommen und die Untersuchung mehrerer entscheidungserheblicher Aspekte unterlassen. Drittens sei ihre Erwiderung auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unschlüssig gewesen. Viertens habe sie Art. 107 Abs. 1 AEUV und die weiteren anwendbaren Bestimmungen nicht richtig angewandt und keine angemessene Begründung geliefert.

67 Insbesondere sei der Kommission vorzuwerfen, dass sie die Natur der von Capricorn vorgelegten Finanzierungszusage und die finanzielle Solidität des Eigentümers von Capricorn nicht zutreffend beurteilt habe. Capricorn habe von Beginn des Bietverfahrens an erhebliche Finanzierungsprobleme gehabt, und die Finanzierung des von ihr abgegebenen Angebots sei bei weitem nicht gewährleistet gewesen. Die Rechtsmittelführerin habe in ihrer Beschwerde vom sowie in ergänzenden Schreiben vom 19. Mai und vom ihre Bedenken hinsichtlich der finanziellen Zuverlässigkeit von Capricorn geäußert. In der Folge habe sich herausgestellt, dass im August 2014 die Zahlung der zweiten Rate des Kaufpreises habe aufgeschoben werden müssen und der Eigentümer von Capricorn Sicherheiten zugunsten der Veräußerer habe stellen müssen.

68 Das zur Stützung des Angebots von Capricorn vorgelegte Schreiben der Deutschen Bank vom sei eine bloße Absichtserklärung gewesen und zudem hinfällig geworden und von der Deutschen Bank einige Wochen später zurückgenommen worden. In einem Schreiben an die Anwälte der Rechtsmittelführerin vom habe die Staatsanwaltschaft Koblenz (Deutschland) nach Prüfung des Schreibens der Deutschen Bank vom bestätigt, dass dieses Schreiben in der Tat unverbindlich sei.

69 Die Kommission entgegnet, die Änderung des Datums, das sie für den Erlass einer Entscheidung ohne Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens festgesetzt habe, belege nicht das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten. Zudem behaupte die Rechtsmittelführerin nicht, dass die geltend gemachten Verschiebungen des Datums des Erlasses des abschließenden Beschlusses auf Ersuchen der Kommission um zusätzliche Informationen zurückzuführen seien.

70 Was das Schreiben der Deutschen Bank vom anbelange, so enthalte es eine Finanzierungszusage, wie die deutschen Behörden bestätigt hätten. Die Kommission habe dieses Schreiben selbst geprüft und festgestellt, dass sich daraus eindeutig ergebe, dass die Deutsche Bank bereit gewesen sei, Capricorn ein Darlehen in Höhe von 45 Mio. Euro zu gewähren. Zwar enthalte das Schreiben ganz am Ende auch eine Haftungsausschlussklausel, doch beziehe sich diese auf das „Termsheet“, da sich die genauen Bedingungen hätten ändern können. Diese Bedingungen müssten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung und des Inkrafttretens der Finanzierungsvereinbarung überprüft werden.

71 Des Weiteren seien der Insolvenzverwalter des Nürburgrings und der Gläubigerausschuss auf der Grundlage u. a. des Schreibens der Deutschen Bank vom der Ansicht gewesen, dass Capricorn das beste Angebot vorgelegt habe, das mit der besten Finanzierungsgarantie verbunden gewesen sei. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Koblenz, auf das sich die Rechtsmittelführerin berufe, sei erst nach Erlass des abschließenden Beschlusses verfasst worden, und der Kommission könne nicht vorgeworfen werden, es nicht berücksichtigt zu haben.

72 Im Übrigen sei die Prüfung der Kommission mehr als hinreichend sorgfältig gewesen, da die Erklärungen, die die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats ihr gegenüber abgegeben hätten, keine Unstimmigkeiten enthalten hätten, die eine eingehendere Prüfung erfordert hätten, und die Beschwerden der Rechtsmittelführerin letztlich nicht mehr gewesen seien als Spekulationen und unbelegte Behauptungen.

Würdigung durch den Gerichtshof

73 Um auszuschließen, dass Capricorn eine rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde, als sie die Vermögenswerte des Nürburgrings erwarb, musste sich die Kommission vergewissern, dass dieser Erwerb zu einem dem Marktpreis entsprechenden Preis erfolgte, was der Fall wäre, wenn bestätigt werden könnte, dass das Bietverfahren offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei war.

74 Wie aus dem 48. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses hervorgeht, war einer der Faktoren, die bei der Auswahl des Erwerbers der Vermögenswerte des Nürburgrings berücksichtigt wurden, die Bestätigung der Finanzierung seines Angebots.

75 Dem 272. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses zufolge wurde das Angebot der Rechtsmittelführerin, die einen höheren Kaufpreis geboten hatte als Capricorn, mangels eines Finanzierungsnachweises abgelehnt.

76 Gemäß dem 273. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses wurde davon ausgegangen, dass nur zwei Angebote über eine gesicherte Finanzierung verfügten, nämlich das Angebot von Capricorn und das eines anderen Bieters. Da sowohl der Betrag der gesicherten Finanzierung, über die dieser andere Bieter verfügt habe, als auch der von ihm gebotene Kaufpreis niedriger gewesen seien als bei Capricorn, sei letztlich das Angebot von Capricorn ausgewählt worden.

77 Sollte sich herausstellen, dass irrigerweise angenommen wurde, dass Capricorn über eine bestätigte Finanzierung für ihr Angebot verfügte, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall war, könnte dieser Umstand folglich insbesondere Zweifel an der Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens aufkommen lassen, da er belegen könnte, dass Capricorn eine Vorzugsbehandlung erhalten hat, weil ihr Angebot im Unterschied zu dem der Rechtsmittelführerin nicht abgelehnt wurde.

78 Falls hinsichtlich der Frage, ob die Finanzierung des Angebots von Capricorn bestätigt war, Zweifel bestanden, die nicht ausgeräumt werden konnten, war die Kommission daher verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, und konnte keine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, wie die zweite streitige Entscheidung erlassen.

79 Es ist festzustellen, dass die von der Rechtsmittelführerin angeführten Gesichtspunkte das Bestehen solcher Zweifel belegen.

80 Erstens konnte die Kommission, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, nicht davon ausgehen, dass das Schreiben der Deutschen Bank vom eine verbindliche Finanzierungszusage enthielt.

81 Aus dem Schreiben der Deutschen Bank vom , wie es von der Kommission vor dem Gericht vorgelegt wurde und sich in den erstinstanzlichen Akten befindet, ergibt sich nämlich, dass es auf der ersten Seite einen klaren Hinweis enthält, wonach die in diesem Schreiben enthaltene „Zusage“ vorbehaltlich der Konditionen erfolgt, die u. a. in dem diesem Schreiben als Anhang A beigefügten „Termsheet“ dargelegt werden.

82 Dieser Anhang enthält jedoch am Ende einen „wichtigen Hinweis“, in dem es namentlich heißt: „Dieses Termsheet dient lediglich Gesprächszwecken und soll keine rechtlich bindenden Verpflichtungen zwischen uns schaffen. … Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für irgendwelche direkten, Folge- oder sonstigen Schäden, die durch das Vertrauen auf dieses Dokument entstehen.“

83 Aus diesen Angaben geht offensichtlich hervor, dass mit dem Schreiben der Deutschen Bank vom keine verbindliche Finanzierungsverpflichtung zulasten der Bank, die das Schreiben verfasst hat, und zugunsten von Capricorn begründet werden sollte.

84 Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch den Hinweis in Abschnitt 9 („Geltendes Recht und Gerichtsbarkeit“) auf S. 6 dieses Schreibens bestätigt, in dem auf „jegliche nicht vertraglichen Verpflichtungen“ Bezug genommen wird, die aus diesem Schreiben entstehen. Vertragliche Verpflichtungen werden nicht erwähnt, nämlich gerade, weil das Schreiben keine derartigen Verpflichtungen begründen sollte.

85 Zweitens geht aus Fn. 79 des abschließenden Beschlusses hervor, dass Capricorn die zweite Rate des Kaufpreises nicht fristgerecht gezahlt hat und dass die Zahlung dieser Rate durch eine am zwischen dem Insolvenzverwalter des Nürburgrings, den Veräußerern und Capricorn geschlossene Vereinbarung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, wobei von Capricorn im Gegenzug die Zahlung von Verzugszinsen und die Stellung weiterer Sicherheiten verlangt wurden. Wäre die Finanzierung ihres Angebots tatsächlich gesichert gewesen, wäre Capricorn aber logischerweise in der Lage gewesen, die zweite Rate des Kaufpreises fristgerecht zu zahlen, und hätte keine Stundung ihrer Zahlung aushandeln müssen.

86 Folglich ist – ohne dass über den vierten Klagegrund hinaus die übrigen von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Klage angeführten Gründe geprüft werden müssten – festzustellen, dass die Beurteilung der Frage, ob die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn mit der Gewährung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe verbunden war, Anlass zu Bedenken im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 gab, die die Kommission dazu hätten veranlassen müssen, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten.

87 Daher ist der Klage stattzugeben und die zweite streitige Entscheidung für nichtig zu erklären.

Kosten

88 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

89 Nach Art. 138 Abs. 3 Satz 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

90 Im vorliegenden Fall ist diese Bestimmung anzuwenden, da das Rechtsmittel zurückgewiesen wird, soweit es gegen die Teile des angefochtenen Urteils gerichtet ist, in denen das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung zurückgewiesen hat, aber Erfolg hat, soweit es gegen die Teile jenes Urteils gerichtet ist, in denen das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung zurückgewiesen hat, und da der Gerichtshof letztere Entscheidung für nichtig erklärt.

91 Daher sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

  1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom , NeXovation/Kommission (T‑353/15, EU:T:2019:434), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union darin den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings zurückgewiesen hat.

  2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

  3. Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings wird für nichtig erklärt.

  4. Die NeXovation Inc. und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2021:667

Fundstelle(n):
CAAAJ-20692