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Betriebsprüfung | Erledigung eines Betriebsprüfungsbescheids
Eine wegen Vermögenslosigkeit vor Klageerhebung gegen einen Betriebsprüfungsbescheid gelöschte GmbH ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr beteiligungsfähig (vgl. § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Mit dem Entfallen der Rechtsfähigkeit der GmbH hat sich der ihr gegenüber zuvor ergangene Betriebsprüfungsbescheid auf sonstige Weise erledigt.
Die an sich im sozialgerichtlichen Verfahren parteifähige GmbH hat mit der Löschung von Amts wegen aufgrund von Vermögenslosigkeit ihre Rechts- und damit auch ihre Parteifähigkeit verloren. Anzeichen dafür, dass sie trotz Löschung nicht vollständig beendet ist, weil sich nach Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist mit der Folge, dass eine Nachtragsliquidation (§ 66 Abs. 5 GmbHG) erforderlich wird, sind vorliegend nicht erkennbar.