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Vercharterung von Segeljachten ohne Gewinnerzielungsabsicht
Mit hatte das FG Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden, ob eine umsatzsteuerrechtliche Anerkennung von Vorsteuerbeträgen aus Aufwendungen für Segeljachten möglich ist. Hierbei hat der Senat die ertragsteuerliche Liebhaberei unter Anwendung eines eigenen Prüfungsmaßstabes ebenfalls auf die Umsatzsteuer übertragen und in der Folge keine Möglichkeit zum vollständigen oder teilweisen Vorsteuerabzug gesehen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Das Abzugsverbot für Vorsteuern aus Aufwendungen für Segeljachten gem. § 15 Abs. 1a UStG i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gilt durch die typisierende Betrachtungsweise, wenn das Verchartern der Segeljachten ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (Anschluss an , BStBl 2009 II S. 167 und , BStBl 2014 II S. 914). Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird.
Das Abzugsverbot umfasst auch solche Aufwendungen, die bei wertender Betrachtung eher der Erzielung von Ausgangsumsätzen als dem Segeln selbst zuzuordnen sind.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist für den Bereich der Umsatzsteuer selbständig zu prüfen; es besteht keine Bindung ...