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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 227/19 EFG 2022 S. 368 Nr. 5

Gesetze: UStG 2005 § 15 Abs. 1a S. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, EStG § 15 Abs. 2

Vorsteuerabzugsverbot für die über 15 Jahre durchgehend mit erheblichen Verlusten betriebene Vercharterung von sechs Segelyachten bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht

Leitsatz

1. Das Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 1a UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segeljachten ist anhand einer typisierenden Betrachtungsweise anzuwenden, wenn die Segeljachten ohne Gewinnerzielungsabsicht verchartert werden (Anschluss an BFH-Rechtsprechung); das gilt auch dann, wenn ein geschäftsmäßig eingerichteter Gewerbebetrieb unterhalten wird und nachhaltig Einnahmen erzielt werden. Die Gewinnerzielungsabsicht ist für den Bereich der Umsatzsteuer eigenständig zu prüfen.

2. Kommt das Vorsteuerabzugsverbot zur Anwendung, unterliegen ihm alle auf die Segelyachten bezogenen Aufwendungen, auch wenn sie der Erzielung von Umsätzen mit Segelyachten dienen.

3. Werden aus der ohne schlüssiges Konzept betriebenen Vercharterung von insgesamt sechs Yachten über einen Zeitraum von 15 Jahren durchgehend hohe Verluste erzielt und keine Maßnahmen zur Reduzierung der Verluste ergriffen, so kann es auch dann an der Gewinnerzielungsabsicht fehlen, wenn der Steuerpflichtige selbst weit entfernt vom Hafen wohnt, selber nur zweimal im Jahr segelt und hierzu über eine eigene pivate Yacht verfügt.

Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 368 Nr. 5
EAAAI-01324

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 22.09.2021 - 3 K 227/19

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