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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 29 | Erste Tätigkeitsstätte: Keine Festlegung durch Arbeitgeber bei Bezeichnung als Einstellungsort

Bei einem Bauleiter, der bei einem international tätigen großen Bauunternehmen angestellt ist, resultiert nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern eine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht bereits aus dem Umstand, dass im Arbeitsvertrag die Stadt, in der das Niederlassungsgebäude liegt, als Einstellungsort genannt wird. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Ob ein Abzug der Fahrtkosten und der Verpflegungsmehraufwendungen nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen zulässig ist, entscheidet sich danach, ob am jeweiligen Einsatzort eine erste Tätigkeitsstätte unterhalten wird. Ein steuerzahlerfreundliches Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern ist in diesem Zusammenhang für die Praxis bedeutsam.

Das Finanzgericht aus Greifswald hat unlängst entschieden: Bei einem Bauleiter, der bei einem international tätigen großen Bauunternehmen angestellt ist, resultiert eine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht bereits aus dem Umstand, dass im Arbeitsvertrag die Stadt, in der das Niederlassungsgebäude liegt, als Einstellungs...

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