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Einkommensteuer | Vergütungen i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG – 2. Verlängerung des sog. vereinfachten Verfahrens
Das BMF hat zur Behandlung von Vergütungen i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG, die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, Stellung genommen (, NWB UAAAJ-16552).
Danach gilt Folgendes:
Die mit dem , NWB MAAAH-70978 (BStBl 2021 I S. 301), für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens wurde mit dem , NWB UAAAH-83620 (BStBl 2021 I S. 1005), bereits verlängert für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger nach dem , ...