BMF - IV B 8 - S 2300/19/10016 :007 BStBl 2021 I S. 1005

Vergütungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind

- DOK 2021/0003450 (BStBl 2021 I S. 301) -

Bezug: BStBl 2021 I S. 301

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Vergütungen i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz (EStG), die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterliegen, Folgendes:

Die mit dem 007-; DOK 2021/0003450 (BStBl 2021 I S. 301) für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens kann unter den dort festgesetzten Voraussetzungen auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem aber vor dem zufließen. Das ist für diese Vergütungen ebenso wie für sämtliche Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger vor dem zugeflossen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Absatz 2 Satz 1 EStG (§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG nach dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vom ) bis zum beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist.

BMF v. - IV B 8 - S 2300/19/10016 :007


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1005
DB 2021 S. 1645 Nr. 30
EStB 2021 S. 390 Nr. 9
IStR 2021 S. 603 Nr. 15
UAAAH-83620