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Vorsteuerabzug bei einem Durchschnittssatzversteuerer
, Rev. BFH XI R 14/22
Häufig werden im Bereich der Land- und Forstwirtschaft selbst erzeugte Waren über die Jahresgrenze hinweg hergestellt. Saatgut oder Jungtiere werden in einem Jahr erworben und eingepflanzt bzw. angefüttert. Das fertige Erzeugnis wird dann erst im Folgejahr veräußert. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob ein Pauschallandwirt den Vorsteuerabzug für entsprechende Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen kann, wenn er bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die im Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung bezogenen Leistungen für regelbesteuerte Umsätze zu verwenden. In Zukunft wird es häufiger zu einem Wechsel der Besteuerungsform kommen. Übersteigt der Gesamtumsatz eines Land- und Forstwirts im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von 600.000,00 EUR, ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG ab dem Beginn des folgenden Kalenderjahres die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nicht mehr zulässig. Es tritt – erstmals für Umsätze, die nach dem bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG) – ein gesetzlicher Wechsel zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes ein.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Ein Durchschnittssatzversteuerer, der Eingangsleistungen unter der Geltung der Durchschnittssatzbesteuerung bezieht,...