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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 196/21

Gesetze: UStG § 24 Abs 1 Satz 4

Vorsteuerabzug bei einem Durchschnittssatzversteuerer für Eingangsleistungen, die verwendet werden sollen für Ausgangsumsätze, die wegen des § 24 Abs. 1 UStG n. F. der Regelbeteuerung unterliegen werden

Leitsatz

Ein Durchschnittssatzversteuerer, der Eingangsleistungen unter der Geltung der Durchschnittssatzbesteuerung bezieht, kann trotz § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG die Vorsteuer geltend machen, wenn er die bezogenen Leistungen für Umsätze verwenden will, die wegen der Einfügung der Grenze von 600.000 € der Regelbesteuerung unterliegen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KÖSDI 2022 S. 22846 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2022 S. 3375
SAAAJ-15841

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 05.05.2022 - 11 K 196/21

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