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Einkommensteuer: Tarifermäßigung nach § 34 EStG bei Überstundenvergütungen
Leitsatz
Werden Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet, ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG zu gewähren.
Sachverhalt
Im Streitjahr 2016 wurde der Kläger und Revisionsbeklagte mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Er war im Streitjahr und den Jahren davor als Arbeitnehmer nichtselbständig bei der X GmbH tätig. Im Zuge dieser Tätigkeit hatte er im Streitjahr rund 330 Überstunden angesammelt, wobei 114,75 Stunden auf das Jahr 2013, 114,5 Stunden auf das Jahr 2014 und 99,5 Stunden auf das Jahr 2015 entfielen.
Im August 2016 vereinbarte er mit der X GmbH eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum . In diesem Aufhebungsvertrag war auch geregelt, dass mit der Lohnabrechnung für August 2016 die 330 Überstunden in einem Betrag abgegolten wurden.
Im Hinblick auf die Abgeltungszahlung für diese Überstunden machte der Kläger die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG geltend. Dies lehnte das FA u. a. mit Hinweis auf das , BStBl 2013 I S. 1326, Rz. 3, ab, wonach keine Tarifermäßigung...