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Umsatzsteuerliche Organschaft: Komplementär-GmbH ist kein Teil des Organkreises
Keine einheitliche Beurteilung bei einer GmbH & Co. KG
[i]BFH, Gerichtsbescheid v. 1.2.2022 - V R 23/21, NWB WAAAJ-16654 Die Öffnung der umsatzsteuerlichen Organschaft für Personengesellschaften durch die Rechtsprechung von und C-109/14 „Larentia + Minerva“ und „Marenave“, BStBl 2017 II S. 604) und , BStBl 2017 II S. 547) sowie durch die Finanzverwaltung ( BStBl 2017 I S. 790) führt zu einer Reihe von Folgefragen. Eine dieser Fragen ist, ob bei einer Einmann-GmbH & Co. KG auch die Komplementär-GmbH Teil des Organkreises ist. Der BFH kommt in dem Gerichtsbescheid v. - V R 23/21 (NWB WAAAJ-16654) zu dem Ergebnis, dass dies in dem dortigen Einzelfall zu verneinen ist, da die Voraussetzungen der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung nicht vorgelegen haben. Die Entscheidung ist zwar stringent, erleichtert die Rechtsanwendung in der Praxis allerdings nicht.
In der NWB Datenbank ist unter NWB EAAAE-28096 der Grundlagenbeitrag „Organschaft“ von Pagel/Tetzlaff inklusive einer grafischen Übersicht zur umsatzsteuerlichen Organschaft aufrufbar.
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I. Sachverhalt
[i]Einmann-GmbH & Co. KGIm Urteilsfall handelt es sich um eine klassische Einmann-GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), bei der die Klägerin als Komplementär nicht am Kapital der KG beteiligt ist. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin sowie alleiniger Kommanditist der KG war A. Er war als angestellter Geschäftsführer für die Klägerin tätig und bezog ein festes Monatsgehalt.
[i]Klägerin übernahm Geschäftsführung der KGGegenstand der Klägerin war die Haftungsübernahme und Geschäftsführung der KG. Die KG betrieb eine Versicherungsagentur, mit der sie steuerfreie Umsätze erzielte und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. [i]Monatliche Vergütung für Geschäftsführungstätigkeit ...Die Klägerin hatte gegenüber der KG zunächst einen Anspruch auf Ersatz für alle ihr durch die Geschäftsführung bei der KG erwachsenden Aufwendungen. Später erhielt die Klägerin auf der Basis eines Dienstleistungsvertrags für die Geschäftsführungstätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von 5.000 €.
A und seine Ehefrau vermieteten der KG die Geschäftsräume.
[i]... behandelte Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiges SonderentgeltDas Finanzamt behandelte die Umsätze der Klägerin aus der Geschäftsführungstätigkeit für die KG als umsatzsteuerpflichtiges Sonderentgelt, welches auf Basis des Dienstleistungsvertrags als gesondertes schuldrechtliches Austauschverhältnis vereinbart worden war. Die KG war hieraus wegen der steuerbefreiten Ausgangsleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). S. 1904