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GBO | Nachweis der Vertretungsberechtigung
Eine Vertretungsbescheinigung durch einen ausländischen Notar reicht als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt aus, wenn für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen, und wenn die Bescheinigung den für eine solche Bescheinigung geltenden Bestimmungen des ausländischen Rechts entspricht. Das gilt für Notare aus dem Bereich des lateinischen Notariats, das geprägt ist durch das Verständnis des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege.
Die Bescheinigung der Vertretungsberechtigung durch einen deutschen Notar reicht als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. § 21 BNotO) jedenfalls dann aus, wenn der Notar Einsicht in ein ausländisches ...