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Stiftung | Beschluss eines nicht vollständig besetzten Vorstands
Ein nicht vollständig besetzter Vorstand einer (Familien-)Stiftung ist zumindest dann nicht beschlussfähig, wenn es nach der jeweils maßgeblichen Stiftungssatzung für eine wirksame Beschlussfassung zwingend der vollständigen Besetzung des Vorstands bedarf. Ist der Stiftungsvorstand beschlussunfähig und ist aus diesem Grund prognostisch nicht sichergestellt, dass der Stiftungszweck hinreichend erfüllt wird, ist der Bestand der Stiftung gefährdet, so dass die Stiftungsaufsicht tätig werden kann.
Im Streitfall hat das Gericht die von der Aufsichtsbehörde beanstandeten Beschlüsse der Familienstiftung hinsichtlich der Bestellung eines Vorstandsmitglieds als nicht satzungskonform angesehen, da das Vorstandsmitglied nicht die in der Stiftungssatzung aufgestellte...