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Die Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Auswirkungen der durch die Finanzverwaltung modifizierten Rechtsauffassung
[i]Vanheiden, Unternehmer, infoCenter, NWB YAAAA-41721 Insbesondere im Hinblick auf die Urteile des EuGH und des BFH aus dem Jahre 2019 war die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, dass Aufsichtsratsmitglieder stets als Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zu behandeln sind, ohne dabei nach der konkreten Ausgestaltung und den Begleitumständen der Vergütung zu unterscheiden, nicht mehr haltbar. Mit Schreiben v. (BStBl 2021 I S. 919) hat das BMF auf die Rechtsprechung reagiert und den UStAE entsprechend angepasst. Diese Anpassungen haben aber weitere Fragen aufgeworfen, weshalb mit (BStBl 2022 I S. 567) Ergänzungen – insbesondere im Hinblick auf die sog. 10 %-Regelung und den Leistungszeitpunkt – vorgenommen wurden. Der nachfolgende Beitrag soll einen praxistauglichen Überblick über die derzeitige umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsratsmitgliedern geben. Ausgehend von der bisherigen Rechtslage werden die beiden BMF-Schreiben analysiert und bewertet. Abschließend werden einige Praxishinweise gegeben.
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S. 1771
I. Hintergrund
1. Ausgangslage
[i]Bisherige Rechtslage: Aufsichtsratsvergütungen unterlagen grds. der UmsatzsteuerSowohl die Finanzverwaltung (vgl. Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 7 UStAE a. F.) als auch der , BStBl 1972 II S. 810; v. - V R 32/08, BStBl 2010 II S. 88) waren jahrzehntelang der Auffassung, dass die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt. Grund dafür war die Annahme, dass das Aufsichtsratsmitglied in aller Regel durch die Erbringung von Kontrollleistungen gegenüber der zu überwachenden Gesellschaft selbständiger Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG gewesen sei und daher eine sonstige Leistung gegen Entgelt i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht habe. Unerheblich war dabei, ob das Aufsichtsratsmitglied im Übrigen als Arbeitnehmer unselbständig tätig war. Begründet wurde dies u. a. mit § 111 AktG (Sauset, GWR S. 297, 297). Danach ist der Aufsichtsrat mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut und es bestünde daher keine Weisungsgebundenheit. Auch die persönlich treffende Verantwortlichkeit und Haftung, welche sich aus § 111 AktG ergebe, spreche ebenfalls für eine Unternehmertätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds (Bihler, NWB 10/2020 S. 699, 701). [i]Bihler, NWB 10/2020 S. 699Damit war ein Aufsichtsratsmitglied „automatisch“ Unternehmer, da nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Eine Ausnahme bestand nur dann, wenn die sog. Kleinunternehmerregelung Anwendung fand. Danach dürfen die Gesamtumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € betragen haben (bis einschließlich Veranlagungsjahr 2019 lag die Grenze bei 19.500 €) und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht überschreiten (Nücken, AG 2021 S. 628, 628).