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Abgrenzung zwischen Fortbildungs- und Ausbildungskosten
KernaussagenDer BFH hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Kosten für Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten zum steuerlichen Abzug zugelassen. Diese Rechtsprechung ist über den Werbungskostenabzug hinaus auch für den Betriebsausgabenabzug bedeutsam.
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I. | Gesetzliche Grundlagen | • | Formelle Wirkungsweise der geänderten
BFH-Rechtsprechung | |
II. | Neue BFH-Rechtsprechung | |||
• | Erststudium als Werbungskosten | • | Auswirkung auf den Betriebsausgaben-
und den Vorsteuerabzug | |
• | Umschulungskosten | |||
III. | Erste Beratungshinweise | • | Auswirkungen auf das
Lohnsteuerrecht |
I. Gesetzliche Grundlagen
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind die Aufwendungen eines Stpfl. für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zur Höhe von 920 € bzw. bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1 227 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Nach dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen allerdings nur dann den insoweit beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zuzurechnen, sofern sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Der Werbungskostenbegriff ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ein Werbungskostenabzug kann...