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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Nach neuer BFH-Rechtsprechung (Urteil vom - VIII R 30/01, ) sind für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Rückstellungen zu bilden. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, besteht kein Wahlrecht, sondern Passivierungspflicht.
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I. | Einführung | • | EBIT | |
II. | Einbezogene
Unternehmen | • | EBITA | |
• | EBITDA | |||
III. | Auswertung | IV. | Fazit |
I. Gesetzliche Verpflichtung
Wer ein Unternehmen betreibt, ist nach den §§ 257 HGB und 147 AO zur Aufbewahrung bestimmter Unterlagen verpflichtet. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft folgende Geschäftsunterlagen:
S. 496
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem
Sabsdie letzte Eintragung in das Buch gemacht,
das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt,
der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist,
ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder
die sonstigen Unterlagen entstanden sind (§ 257 Abs. 5 HGB, § 147 Abs. 4 AO).
Ganz praktisch führt diese Regelung z. B. dazu, dass die in 2002 erhaltenen Eingangsrechnungen bis zum und die im Laufe des Jahres 2003 erstellte Bil...