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BBK Nr. 11 vom Seite 495 Fach 13 Seite 4548

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

von Dipl.-Finanzw. (FH) Günter Maus, Althengstett

Nach neuer BFH-Rechtsprechung (Urteil vom  - VIII R 30/01, ) sind für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Rückstellungen zu bilden. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, besteht kein Wahlrecht, sondern Passivierungspflicht.


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Kurzgliederung

I.
Einführung
 
EBIT
II.
Einbezogene Unternehmen
 
EBITA
 
 
 
EBITDA
III.
Auswertung
IV.
Fazit
 

I. Gesetzliche Verpflichtung

Wer ein Unternehmen betreibt, ist nach den §§ 257 HGB und 147 AO zur Aufbewahrung bestimmter Unterlagen verpflichtet. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft folgende Geschäftsunterlagen:

S. 496

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem

  • Sabsdie letzte Eintragung in das Buch gemacht,

  • das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt,

  • der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist,

  • ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder

  • die sonstigen Unterlagen entstanden sind (§ 257 Abs. 5 HGB, § 147 Abs. 4 AO).

Ganz praktisch führt diese Regelung z. B. dazu, dass die in 2002 erhaltenen Eingangsrechnungen bis zum und die im Laufe des Jahres 2003 erstellte Bil...

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