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Außergewöhnliche Belastungen
I. Definition der außergewöhnlichen Belastungen
Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn das Existenzminimum durch außergewöhnliche Umstände im Bereich der privaten Lebensführung höher liegt als im Normalfall. Zu Einzelfällen vgl. unten das ABC.
Schmidt, Außergewöhnliche Belastungen, Grundlagen
Schmidt, Unterhaltsleistungen (Zivilrecht, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen), Grundlagen
Außergewöhnliche Belastungen: Ermittlung der zumutbaren Belastung, Checkliste
Beiträge aus dem Steuerfach-Scout zum Thema "Außergewöhnliche Belastungen"
KKB/Bleschick, § 33 EStG, 9. Aufl. 2024, NWB
II. Abzugsvoraussetzungen
1. Gesetzliche Regelung
Eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung kann abgezogen werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen, d. h. er kann sich ihnen aus
rechtlichen,
tatsächlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen,
als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstands.
und die Aufwendungen sind den Umständen nach notwendig und übersteigen einen angemessenen Betrag nicht.
Ist dies erfüllt, kann
auf Antrag
der Teil der Aufwendungen,
der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (vgl. Tz. II,7) übersteigt,
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Eine Verteilung größerer Aufwendungen im Billigkeitsweg ist nach Ansicht des BFH nicht möglich. Derartige Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Sie kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn sich Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt haben.
2. Aufwendungen
Zunächst müssen Aufwendungen vorliegen, d. h. bewusste und gewollte Geldausgaben oder Sachzuwendungen.
Keine Aufwendungen liegen vor bei
Zuwendung gebrauchter Kleidung,
entgangenen Einnahmen (z. B. Verdienstausfall),
Vermögensverlusten, die ohne den Willen des Steuerpflichtigen eintreten.
3. Belastung
Ein Steuerpflichtiger ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat. Die Belastung tritt mit der Verausgabung ein.
Eine (sofortige) Belastung liegt auch dann vor, wenn die Aufwendungen aus Darlehensmitteln bestritten werden. Dagegen liegt bei darlehensweiser Überlassung keine Belastung vor.
Gleichgültig ist, ob das Einkommen oder das Vermögen durch die Aufwendungen belastet ist.
Keine Belastung liegt vor, wenn den Aufwendungen ein marktgängiger Gegenwert gegenüber steht , es sei denn, es handelt sich um
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung bei existentiell notwendigen Gegenständen oder
anzuerkennende medizinische Hilfsmittel, die nur dem Kranken dienen.
Keine Belastung liegt auch vor, wenn die Aufwendungen von dritter Seite ersetzt werden (z. B. Krankenversicherung, Beihilfe, Schadenersatz).