OECD-MA/ErbSt Artikel 13

Abschnitt V: Besondere Bestimmungen

Artikel 13 Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.

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EAAAA-87686