OECD-MA/ErbSt Artikel 14

Abschnitt V: Besondere Bestimmungen

Artikel 14 Ausdehnung [1] des räumlichen Geltungsbereiches

1. Das Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen [auf jeden Teil des Hoheitsgebiets (des Staates A) oder (des Staates B), der ausdrücklich von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist, oder] auf jeden anderen Staat oder jedes andere Hoheitsgebiet ausgedehnt [2] werden, dessen internationale Beziehungen von (Staat A) oder von (Staat B) wahrgenommen werden und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung [3] wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung, wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

2. Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 16 die Anwendung des Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise auch [für jeden Teil des Hoheitsgebiets (des Staates A) oder (des Staates B) oder] für Staaten oder Hoheitsgebiete beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt [4] worden ist.

Anmerkung: die Worte in eckigen Klammern gelten, wenn das Abkommen aufgrund einer besonderen Bestimmung für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats nicht anzuwenden ist.

Fundstelle(n):
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EAAAA-87686

1Bundesrepublik Deutschland: Statt ”Ausdehnung” das Wort ”Erstreckung”.

2Bundesrepublik Deutschland: Statt ”ausgedehnt” das Wort ”erstreckt”.

3Bundesrepublik Deutschland: Statt ”Ausdehnung” das Wort ”Erstreckung”.

4Bundesrepublik Deutschland: Statt ”ausgedehnt” das Wort ”erstreckt”.